Rz. 140

Wie in den vorhergehenden Ausführungen dargestellt, handelt es sich bei schwiegerelterlichen Zuwendungen, soweit sie eine Vermögensübertragung beinhalten, um Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB. Damit werden diese Schenkungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs als privilegiert behandelt, ihr Wert wird also in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes als Aktivposten eingestellt. Allerdings wird der Wert der Schenkung bereits im Anfangsvermögen um den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern vermindert. Damit soll vermieden werden, dass im ungünstigsten Fall dem Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugutekommt, sondern es den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mit zu tragen hat.[125]

 

Rz. 141

Sind sowohl ein Zugewinnausgleichsverfahren als auch ein Verfahren über den Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern rechtshängig und ist die Entscheidung über den Anspruch aus § 313 BGB vorgreiflich für das güterrechtliche Verfahren, ist das Zugewinnausgleichsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 148 ZPO auszusetzen. Hierzu kann es kommen, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens nicht vorhergesehene Wertänderungen auftreten, negatives Anfangsvermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist oder in den Fällen des § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB (Begrenzung der Höhe der Ausgleichsforderung).[126]

[125] Handbuch Familienvermögensrecht/Büte, Kap. 5, Rn 20.
[126] Handbuch Familienvermögensrecht/Büte, Kap. 5 Rn 28.

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