Rz. 192

Da die Mahnung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss sie auch an den richtigen Empfänger gerichtet werden. Hier ergeben sich in der Praxis einige Fallstricke.[392]

 

Rz. 193

 

Praxistipp

Die Mahnung muss an die zutreffende Anschrift übersandt worden sein.[393]
Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Mahnung ist nur dann korrekt, wenn dieser auch für diesen Regelungsbereich Empfangsvollmacht hat.[394]
Von einer Empfangsvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 164 Abs. 3 BGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich zumindest aus den Umständen ergibt, dass der Verfahrensbevollmächtigte auch für das konkrete Unterhaltsverfahren (also Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) empfangsbevollmächtigt ist.
Allein die Tatsache, dass der Bevollmächtigte des Auskunftspflichtigen diesen im Scheidungsverfahren vertreten hat, reicht jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht ohne weiteres aus.
Auch die Bevollmächtigung in einem früheren güterrechtlichen Verfahren reicht nicht aus.[395]
Den Bevollmächtigten des Unterhaltspflichtigen trifft zwar seinem (früheren) Mandanten gegenüber die Pflicht zur Weiterleitung der Schriftsätze an diesen. Er hat jedoch keine weitere Verpflichtung, den Unterhaltsberechtigten, der Zahlung verlangt, auf seine fehlende Empfangsvollmacht hinzuweisen.[396]
Eine mögliche Verkehrssitte, kann den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ebenfalls nicht als Empfangsboten ausweisen.[397]
Damit bleibt aber der Zeitpunkt unklar, an dem der Unterhaltspflichtige selbst die Auskunftsaufforderung rechtswirksam erhalten hat.

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