Rz. 138

In der Praxis wird gelegentlich die Frage aufgeworfen, welche Auswirkungen es hat, wenn die Eheleute während der Ehe unterschiedlicher Auffassung über eine Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten waren, der jetzt unterhaltspflichtige Ehegatte also in der Vergangenheit das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit "geduldet" hat.[268] Der BGH hat diese Frage als unbeachtlich angesehen. Denn bei den in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet,[269] siehe Rdn 20. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es folglich nicht an (siehe oben Rdn 20).[270] Damit kann die Unterhaltsberechtigte aber auch kein besonderes Vertrauen daraus herleiten, dass der Unterhaltspflichtige darauf gedrängt hat, keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit auszuüben.

[269] BGH NJW 2010, 3653 m. Anm. Born = FamRZ 2010, 2059 m. Anm. Borth.
[270] BGH FamRZ 2011, 628; BGH NJW 2011, 1285 m. Anm. Born = FamRZ 2011, 713 (m. Az des BGH XII ZR 135/10).

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