Rz. 85

Zitat

BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17[157]

Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann

Allerdings beschränkt sich die Teilhabe der Ehefrau am Vermögensaufbau des Ehemannes nicht auf die ihr im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechte, sondern ihr kommt über den modifizierten Zugewinnausgleich zusätzlich weiteres Vermögen des Ehemannes zugute. Dieser ehebedingte Vorteil ist geeignet, einen etwaigen ehebedingten Nachteil zu kompensieren. Denn auch das aufgrund der Ehe erlangte Vermögen kann ehebedingte Versorgungsnachteile kompensieren; das gilt nur dann nicht, wenn der mit den Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Privatvermögen hätte aufbauen können.

BGH v. 21.9.2011 – XII ZR 173/09[158]

Allerdings können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert worden sein. Insofern sind die Ausgleichszahlungen des Klägers von 150.000 DM und von 50.000 DM zu berücksichtigen. Die Höhe dieser Leistungen spricht dafür, dass der Beklagten eventuelle ehebedingte Versorgungsnachteile nicht verblieben sind, da sie ohne die Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung vermutlich nicht besser gestanden hätte, als sie tatsächlich steht.

 

Rz. 86

 

Praxistipp:

Von Bedeutung ist – auch im Unterschied zu den nachfolgenden Fallgruppen – dass diese Vorteile in Form von Vermögenszuwendungen für die Berechtigte bereits jetzt wirtschaftlich nutzbar sind.
Die eigene Einkommens- und Vermögenslage und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten können damit auf diesem Wege mittelbar auch Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch haben.
Bei Vereinbarungen zwischen den Eheleuten über die abschließende Vermögensregelung bei der Scheidung sollten diese mittelbaren Konsequenzen bedacht und ggf. ausdrücklich und verbindlich geregelt werden, um spätere Auslegungsprobleme und Streitigkeiten zu vermeiden.[159]
 

Rz. 87

Zitat

BGH v. 8.6.2011 – XII ZR 17/09[160]

Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung ergeben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenübergestellt werden. Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile – auch nach der Ehescheidung – kompensiert worden sein. Im vorliegenden Fall sind im Hinblick auf einen seit 1980 entstandenen Nachteil in der Altersvorsorge der Beklagten insbesondere die Vermögenszuwendungen des Unterhaltspflichtigen an die Berechtigte und der vom Unterhaltspflichtigen geleistete Altersvorsorgeunterhalt zu berücksichtigen.

 

Rz. 88

Zitat

BGH v. 2.2.2011 – XII ZR 11/09[161]

Im Übrigen greift die Revision die Bemessung des auszugleichenden ehebedingten Nachteils, insbesondere der gegenzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht an.

 

Rz. 89

Zitat

OLG Köln, Beschl. v. 16.3.2021 – 14 UF 196/19, Rn 56[162]

Zu berücksichtigen sind nicht, wie der Antragsteller meint, Ansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Zugewinnausgleich. Eine Berücksichtigung entsprechender Ansprüche scheidet zwar dem Grunde nach nicht aus.[163] Jedoch ist vorliegend nichts dazu vorgetragen, dass und in welcher Höhe der Antragsgegnerin Zugewinnausgleichsansprüche zustehen, so dass diese schon deshalb vorliegend keine Berücksichtigung finden können.

OLG Koblenz v. 25.2.2009 – 13 UF 594/08[164]

Vorliegend hat ein Versorgungsausgleich stattgefunden und – was in diesem Zusammenhang erheblicher ist – auch ein Zugewinnausgleich und eine weitgehende Vermögensauseinandersetzung, mit dem die als Altersversorgung vorgesehene Lebensversicherung ausgeglichen wurde ebenso wie sonstiges zur Versorgung in Betracht kommendes (Grund)Vermögen. Eventuelle Versorgungsnachteile können deshalb hier nicht nochmals berücksichtigt werden.

 

Rz. 90

Zitat

OLG Schleswig, Beschl. v. 4.10.2010 – 10 UF 78/10[165]

Im Rahmen der Prüfung des § 1587b BGB zu berücksichtigende Versorgungsnachteile des Unterhaltsberechtigten können durch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt und die Übertragung von Wohnungseigentum kompensiert werden.[166]

 

Rz. 91

Zitat

OLG Hamm, Urt. v. 2.3.2011 – II-8 UF 131/10[167]

Die Einkommenssituation des Antragstellers ist relativ gut, wobei zu berücksichtigen ist, dass er die Darlehen für die im Miteigentum stehenden Immobilien durchgehend allein bedient (und damit auch das Vermögen der Antragsgegnerin mehrt).

[158] BGH NJW 2012, 1356 = FF 2012, 302.
[159] Schürmann, FuR 2008, 183, 190; vgl. auch Steiniger/Viefhues, ZNotP 2010, 122.
[161] BGH FamRZ 2011, 1377 = NJW 2011, 2969 m. Anm. Mayer.

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