Rz. 341
Bei der Bemessung des "Zeitmomentes" ist nach der Rechtsprechung des BGH[598] im Allgemeinen von einem Jahr auszugehen.
Zitat
▪ | OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.4.2019 – 13 WF 91/19[599] |
Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs
Dem Zeitmoment der Verwirkung stehen nicht nur eine Aufforderung zur Auskunftserteilung, eine Bezifferung des Unterhaltsanspruchs oder eine Zahlungsaufforderung einer Passivität entgegen, sondern auch Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruchs, aber ihrer Vorbereitung dienen, wie etwa das Einräumen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen sollen.
▪ | OLG Frankfurt v. 4.3.2019 – 4 WF 170/18[600] |
Die Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Berechtigten gehemmt.
Sie sind auch nicht verwirkt, wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinen Ansprüchen festhält.
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