a) Darlegungs- und Beweislast
Rz. 322
Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast[572] für Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen. Erleichtert wird ihm die Beweisführung aber dadurch, dass die Unterhaltsberechtigte ihrerseits Umstände vorbringen und gegebenenfalls beweisen muss, die für ihre Bedürftigkeit ursächlich sind, so zum Beispiel, dass sie trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Hat der Unterhaltsschuldner Tatsachen vorgetragen, die für eine Begrenzung des Unterhalts von Bedeutung sind, ist es Sache der Unterhaltsgläubigerin, Umstände vorzubringen, die im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung gegen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts bzw. für eine längere "Schonfrist" sprechen; denn nacheheliche Solidarität[573] wird im Regelfall nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt geschuldet (§ 1569 BGB).Im Rahmen des § 1579 BGB trifft also die Unterhaltsberechtigte eine sekundäre Darlegungslast, sich zu dem schlüssigen Vortrag des Unterhaltsverpflichteten näher zu äußern und diesen substantiiert zu bestreiten.[574]
b) § 1579 BGB und Abänderungsverfahren (§ 238 FamFG)
Rz. 323
Im Hinblick auf die Präklusionswirkung muss immer genau geprüft werden, welche Tatsachenlage seinerzeit Basis der gerichtlichen Entscheidung war, um feststellen zu können, ob diesbezüglich eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist.
Rz. 324
Zitat
OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.2.2011 – 2 UF 21/10[575]
Der Unterhaltspflichtige muss auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstprozess streitig ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat.
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