Rz. 92
Zitat
BGH v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09[168]
Auch die Pflicht des Antragstellers zur Beitragszahlung in Höhe von 6.835,99 EUR im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist ein zu berücksichtigender Billigkeitsgesichtspunkt.
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