Rz. 140

Bereits die Entwicklung der Berufstätigkeit während der Ehe kann von Bedeutung sein, wenn es schon zu einer beginnenden Entflechtung der wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten gekommen ist.[272]

[272] BGH NJW 2011, 2512 = FamRZ 2011, 1381; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1040; OLG Brandenburg v. 30.1.2020 – 13 UF 42/17, FamRZ 2020, 1575, OLG Düsseldorf FuR 2008, 563; zur Bedeutung der wirtschaftlichen Verselbstständigung siehe auch BGH FamRZ 2007, 2049 m. Anm. Hoppenz, FamRZ 2007, 2054, 2055.

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