Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 141
Die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten kann bei der Billigkeitsabwägung des § 1578b Abs. 2 BGB nicht ausgeklammert werden, da es um die Abwägung der beiderseitigen Zumutbarkeit einer fortdauernden, unbefristeten Unterhaltsverpflichtung geht.
Zitat
Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige – unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten – durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein
Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige – unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten – durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.
Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige auch unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird (BGH v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713, v. 20.3.2013 – XII ZR 72/11, FamRZ 2013, 853 Rn 42).
Rz. 142
Praxistipp
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Die eigene Einkommens- und Vermögenslage, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten und das Ergebnis des Versorgungsausgleichs haben also auf diese Weise mittelbar auch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch (siehe auch zum Argument der Kompensation Rdn 82). |
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Bei Vereinbarungen zwischen den Eheleuten über die abschließende Vermögensregelung zur Scheidung sollten diese mittelbaren Konsequenzen bedacht und ggf. ausdrücklich und verbindlich geregelt werden. |
a) Aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Situation der Berechtigten
Rz. 143
Bei der gebotenen Billigkeitsabwägung ist die aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Situation der Berechtigten von Bedeutung. Dabei stellen sich vor allem folgende Fragen:
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ist die Berechtigte selbst in der Lage, auch dauerhaft ihren angemessenen Lebensstandard zu erwirtschaften? |
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wie dringend ist die Berechtigte neben ihren eigenen Einkünften auf die Zahlung von Unterhalt angewiesen? |
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vermag sie aus eigenen Einkünften auch ohne Unterhaltszahlungen des Ehemannes einen über ihrem Mindestbedarf liegenden Lebensbedarf sicherzustellen? |
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ist abzusehen, dass ihr eine angemessene Altersvorsorge aus dem Versorgungsausgleich zufließen wird? |
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bezieht sie bereits eine angemessene Rente? |
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hat sie hohe Einkünfte bzw. ein Einkommen oder Vermögen, das sie dauerhaft absichert? |
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oder hat sie nur einen unsicheren Arbeitsplatz? |
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stehen ihr Rücklagen zur Verfügung?
- z.B. aus eigenem Vermögen,
- aus Erbfolge oder
- aus dem Zugewinn – auch aus dem noch nicht abgeschlossenen Zugewinnverfahren – oder
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ist sie durch lastenfreies Wohneigentum (und dadu... |