a) Aktuelle gesundheitliche Situation der Berechtigten
Rz. 148
Krankheit der Unterhaltsberechtigten stellt zwar i.d.R. keinen ehebedingten Nachteil dar, sondern ist dem persönlichen Lebensrisiko zuzuordnen. Jedoch kann der Gesundheitszustand der Unterhaltsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsabwägungen unter dem Blickwinkel der nachehelichen Solidarität berücksichtigt.[311] Dabei macht es einen Unterschied, ob die gesundheitlichen Probleme zeitlich im Zusammenhang mit der Ehe aufgetreten sind oder nicht.[312]
Eine spätere Erkrankung kann sich dabei aber auch zu Lasten der Unterhaltsberechtigten auswirken.
Rz. 149
Zitat
OLG Schleswig, Beschl. v. 4.10.2010 – 10 UF 78/10[313]
Zunächst vorhandene ehebedingte Nachteile können durch eine nachfolgende Erkrankung des Unterhaltsberechtigten ihrer Auswirkungen verlieren. Der weggefallene ehebedingte Nachteil ist dann als ein Faktor im Rahmen der Billigkeitsabwägung zur Bestimmung des Maßes der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen.
b) Gesundheitssituation des Verpflichteten
Rz. 150
Auch der aktuelle Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen kann bei der Bemessung der Frist Berücksichtigung finden.[314] So ist z.B. bei der Abwägung gegenüber einem Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, erst nachdem er selbst eine schwere Krankheit überstanden hat, wieder voll erwerbstätig ist.
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