Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 198
Die Aufforderung zur Auskunft muss zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sein.
Rz. 199
Nicht ausreichend ist hier lediglich ein allgemeines Auskunftsverlangen; dass nicht auf eine bestimmte Unterhaltslage hinweist. Vielmehr muss der jeweilige Unterhaltsberechtigte genau bezeichnet werden, dessen Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden soll.
Das Auskunftsverlangen für den Unterhaltsanspruch eines bestimmten Kindes löst daher nicht die Wirkungen nach § 1613 Abs. 1 BGB in Bezug auf weitere Kinder und schon gar nicht für den Ehegattenunterhalt aus.
Rz. 200
Nur so kann die mit der gesetzlichen Regelung beabsichtigte Warnfunktion für den Unterhaltsschuldner erreicht werden. Die strengen formalen Regelungen des Verzuges gelten dem Schuldnerschutz. Unterhaltsrückstände können sich sehr schnell zu wirtschaftlich stark belastenden Summen auflaufen. Daher schützt das Gesetz den Unterhaltsschuldner hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung für zurückliegende Zeiträume. Solche Zahlungen werden nur dann geschuldet, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor mit ausreichender Deutlichkeit "vorgewarnt" worden ist. Dazu muss der Schuldner genau absehen können, wer für welchen Zeitraum Unterhalt von ihm verlangt. Da beim Verzugseintritt durch Auskunftsverlangen dem Schuldner noch keine genau bezifferte Forderung entgegengehalten wird und ihm also aufgrund des eintretenden "Rahmenverzuges" später rückwirkend noch nicht genau abschätzbare Zahlungen abverlangt werden können, sind beim Verzugseintritt nach § 1613 BGB die strengen Anforderungen besonders genau einzuhalten.
Rz. 201
Der zur Auskunft auffordernde Anwalt muss daher deutlich machen, dass er die Auskunft benötigt, um später einen konkreten Unterhaltsantrag für eine bestimmte Person wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können.
Rz. 202
Dabei ergibt sich die Person des Unterhaltsberechtigten nicht schon automatisch aus der Person desjenigen, der die Auskunft fordert, da z.B. die Kindesmutter Unterhalt für sich und die von ihr betreuten Kinder fordern kann. Fordert der Anwalt also "im Namen der Ehefrau als seiner Mandantin" zur Auskunft für den Unterhalt auf, so lässt sich daraus später jedenfalls nicht ohne weiteres auch Verzug hinsichtlich des Kindesunterhaltes herleiten.
Zitat
OLG Koblenz v. 27.7.2018 – 13 WF 541/18
Um die Voraussetzungen des Verzuges gem. § 1613 BGB zu erfüllen, genügt es allerdings nicht, wenn in dem Aufforderungsschreiben als Grund des Auskunftsverlangens lediglich mit einem Anspruch "gemäß § § 1605, 242 BGB" angegeben und ausgeführt wird, dass soweit die Antragsgegnerin "Belastungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der Unterhaltsberechnung bezüglich der gemeinsamen Tochter … berücksichtigt" haben möchte, diese entsprechend darzulegen seien. Vielmehr muss der Anspruchsteller in diesem deutlich machen, zur Berechnung welcher Zahlungsverpflichtung er die Auskunft benötigt und das Auskunftsverlangen muss sich auf denselben Anspruch beziehen, der später als Zahlungsforderung rückwirkend geltend gemacht wird.