Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 302
Mit der Formulierung "offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten" soll der Ausnahmecharakter der Vorschrift hervorgehoben werden. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB ist die Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Unterhaltsberechtigten, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren.
Rz. 303
Ehebruch – Aufnahme einer neuen Partnerschaft
Dieses Prinzip wird z.B. verletzt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und dem neuen Partner die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteilwerden lässt. Dabei ist es regelmäßig nicht von Bedeutung, ob sich der Berechtigte dem neuen Partner im unmittelbaren Anschluss an die Trennung zuwendet oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschieht. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Unterhaltsberechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war.
Ein Ehebruch führt allerdings als solcher noch nicht ohne weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB. Zwar handelt es sich bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur ehelichen Treue grundsätzlich um ein Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Erforderlich ist zudem, dass das Fehlverhalten eindeutig beim Berechtigten liegt.
Rz. 304
Selbst bei einem feststehenden einseitigen Fehlverhalten führt der Ehebruch allein aber noch nicht zur Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts, sondern diese erfordern nach der Rechtsprechung des Senats eine so schwerwiegende Abkehr von ehelichen Bindungen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erschiene. Dementsprechend hat der BGH einen Härtegrund (erst) bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses angenommen, wenn darin die Ursache für das Scheitern der Ehe lag.
Rz. 305
Praxistipp
Die Unterhaltsberechtigte trägt die negative Darlegungslast für die Behauptung der noch bestehenden Intaktheit der Ehe.
Rz. 306
Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes
Der BGH hat auch das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes als Härtegrund i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB angesehen.
Rz. 307
Exkurs
Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies
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zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, |
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eine Anfechtung einer schenkungsweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen. |