Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 308
Dieser Auffangtatbestand soll andere Fälle subjektiver und objektiver Unzumutbarkeit erfassen, wenn sie von gleichem Gewicht sind, wie das Fehlverhalten in Nr. 2–7.
Rz. 309
Im Verhältnis zu den vorangestellten Härtegründen gehen diese als die spezielleren Regelungen vor. Sachverhalte, die in den Nr. 1–7 eine Regelung gefunden haben, die dort geforderten Tatbestandsmerkmale aber nicht erfüllen, können deshalb nicht unter Nr. 8 als "anderer Grund" subsumiert werden. So kann eine Ehe, die zwar nicht lange gedauert hat, aber nicht als kurze Ehe i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB anzusehen ist, grundsätzlich nicht als anderer gleich schwerwiegender Härtegrund nach § 1579 Nr. 8 BGB erfasst werden.
Rz. 310
Zitat
BGH v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09
Auch soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1579 Nr. 8 BGB abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Nacherklärung der zuvor steuerlich nicht angegebenen Einnahmen ist die Antragsgegnerin lediglich ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Selbst wenn sich die Nachversteuerung über einen zugleich eingereichten Aufteilungsantrag auch zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat, kann ihr dies unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen setzt eine Verwirkung nach § 1579 BGB zusätzlich neben dem jeweiligen Härtegrund stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten voraus (BGH v. 16.4.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325, 1327 und BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, 543 f.).
Rz. 311
Die Norm des § 1579 Nr. 8 BGB ist gelegentlich herangezogen, um einen Trennungsunterhaltsanspruch nach sehr langer Trennung zu beenden.
Zitat
Nach einer mehr als zehn Jahre dauernden Trennungszeit wird der Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 8 BGB versagt, weil angesichts der langen Dauer der Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr eingreift.
Leben die Ehegatten seit fast 20 Jahren getrennt, ohne in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht miteinander verbunden zu sein, besteht ein offenkundiger Widerspruch zwischen der in dieser Zeit eigenverantwortlichen und wirtschaftlich selbstständigen Lebensführung und dem dem Trennungsunterhalt zugrunde liegenden Grundsatz der ehelichen Solidarität. Die Leistung von Trennungsunterhalt würde in einem solchen Fall eine grobe Unbilligkeit darstellen (§ 1579 Nr. 8 BGB).