Rz. 143
Bei der gebotenen Billigkeitsabwägung ist die aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Situation der Berechtigten von Bedeutung.[280] Dabei stellen sich vor allem folgende Fragen:
▪ | ist die Berechtigte selbst in der Lage, auch dauerhaft ihren angemessenen Lebensstandard zu erwirtschaften? |
▪ | wie dringend ist die Berechtigte neben ihren eigenen Einkünften auf die Zahlung von Unterhalt angewiesen?[281] |
▪ | vermag sie aus eigenen Einkünften auch ohne Unterhaltszahlungen des Ehemannes einen über ihrem Mindestbedarf liegenden Lebensbedarf sicherzustellen?[282] |
▪ | ist abzusehen, dass ihr eine angemessene Altersvorsorge aus dem Versorgungsausgleich zufließen wird?[283] |
▪ | bezieht sie bereits eine angemessene Rente?[284] |
▪ | hat sie hohe Einkünfte[285] bzw. ein Einkommen oder Vermögen, das sie dauerhaft absichert?[286] |
▪ | oder hat sie nur einen unsicheren Arbeitsplatz?[287] |
▪ | stehen ihr Rücklagen zur Verfügung?[288]
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▪ | ist sie durch lastenfreies Wohneigentum[293] (und dadurch mietfreies Wohnen)[294] abgesichert? |
▪ | ist abzusehen, dass ihr eine angemessene Altersvorsorge aus dem Versorgungsausgleich zufließen wird (oder bezieht sie schon angemessene Rente[295])? |
▪ | zu beachten sind auch ehebedingte Vorteile, die der Berechtigten zufließen wie z.B. ein höheres Anrecht auf Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich. |
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