Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 154
In die Billigkeitsabwägungen können folglich noch weitere, in der Vergangenheit liegende Gesichtspunkte eingebracht werden auch wenn diese sich nicht auf die gegenwärtige und zukünftige Erwerbsfähigkeit auswirken. Es ist also zugunsten des Berechtigten immer zu überprüfen, welche Leistungen für die eheliche Lebensgemeinschaft erbracht worden sind (Lebensleistung) und welche Belastungen während der Ehe getragen worden sind.
Zitat
BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12
Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung.
Rz. 155
Damit erwächst in solchen Fällen, bei denen vor allem auf die nacheheliche Solidarität abgestellt wird, dem Unterhalt eine Ausgleichsfunktion zu im Hinblick auf diese in der Vergangenheit für die Familie erbrachten Leistungen durch langjährigen Einsatz für die Familie und die durch Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder.
Zu klären ist dann aber auch, ob diese Leistungen oder besonderen Belastungen nicht bereits auf andere Weise wie z.B. Versorgungsausgleich oder Zugewinn kompensiert worden sind oder ob der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung das Doppelverwertungsverbot entgegensteht.
Rz. 156
In die Billigkeitsabwägung einfließen können aber auch noch folgende weitere Gesichtspunkte:
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Besondere Leistungen des Unterhaltsberechtigten (Lebensleistung) während der Zeit des Zusammenlebens wie z.B.
- überobligatorischer Einsatz während der Ehe zugunsten des Partners,
- besonderer Einsatz bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder,
- Betreuung des Partners während längerer Krankheit,
- Versorgung eines Kindes des Ehegatten aus erster Ehe oder eines gemeinsamen Pflegekindes,
- Finanzierung der Ausbildung,
- Mitarbeit im Erwerbsgeschäft des Ehegatten,
- die Pflege oder Unterstützung der Schwiegereltern,
- Bereitstellung von ererbtem Vermögen für den Erwerb eines gemeinsamen Hauses.
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Besondere Nachteile aus der Zeit der Ehe wie z.B.
- Erkrankungen,
- schwere Verletzung beim Bau des gemeinsamen Eigenheimes,
- erhebliche Verletzung bei einem vom Unterhaltspflichtigen verursachten Autounfall,
- Vertrauensschutz bei langfristig zu bedienenden Verbindlichkeiten,
- besonders beengte finanzielle Verhältnisse während der Ehe.
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Rz. 157
Praxistipp
Im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsüberlegungen kann auch die Zeit der Betreuung gemeinsamer Kinder vor der Ehe Berücksichtigung finden, die der BGH nicht als Grundlage für einen ehebedingten Nachteil anerkennt.