Rz. 248

Wird der Verfahrensgegner ohne eine ausreichende vorgerichtliche Aufforderung mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen, besteht die Gefahr, dass er ein sofortiges Anerkenntnis erklärt und dann die gesamten Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Beteiligten auferlegt werden (§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG). Diese Gefahr besteht nicht nur bei einem Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch bei einem Herabsetzungsbegehren des Unterhaltspflichtigen.

 

Rz. 249

Zitat

OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.2.2011 – 14 UF 213/10[458]

Ein Unterhaltsgläubiger gibt noch keinen Anlass zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens, wenn er sich mit der – vorübergehenden – Herabsetzung des titulierten Betrages einverstanden erklärt. Besteht der Unterhaltsschuldner gleichwohl auf einer Änderung des Titels, muss er den Gläubiger vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auffordern, an einer Anpassung des Titels mitzuwirken. Andernfalls sind ihm bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Rz. 250

Zitat

OLG Hamm, Beschl. v. 2.2.2011 – II-8 WF 262/10[459]

Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Sinne von § 93 ZPO Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben, als sie auf die außergerichtliche Aufforderung des Antragstellers auf Abänderung des titulierten Unterhalts vom 28.5.2010 eine Herabsetzung mit Schreiben vom 7.6.2010 ablehnte.

[459] OLG Hamm FamRZ 2011, 1245.

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