Rz. 61

Verfügte der Unterhaltspflichtige nur über geringe Anrechte, so führte die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu, dass die aufgrund der Berufsunterbrechung der Berechtigten eingetretenen ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich nur unzureichend ausgeglichen werden konnten. Dann steht der durchgeführte Versorgungsausgleich einer Berücksichtigung bei der Frage der Unterhaltsbefristung nicht entgegen.[117]

[117] BGH NJW 2011, 2512; BGH NJW 2010, 3097 = FamRZ 2010, 1633 m. Anm. Borth.

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