Rz. 2

Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes. Auch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB kann in der Höhe begrenzt oder befristet werden.[2]

Eine Ausnahme gilt beim Anspruchs wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches abgelehnt, lässt jedoch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach zu.[3]

 

Praxistipp:

Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[4]

 

Rz. 3

Konsequenz:

Erfolgt keine Befristung im Tenor des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung, ist der Unterhalt unbefristet festgesetzt worden!

 

Praxistipp

Der Antrag,

"den Antragsgegner zu verpflichten, nachehelichen Unterhalt zu zahlen von mtl. 1.000 EUR."

Sollte immer laut vorgelesen werden mit dem Text,

"den Antragsgegner zu verpflichten, nachehelichen Unterhalt zu zahlen von mtl. 1.000 EUR lebenslänglich".

Wenn dies nicht akzeptiert werden soll, sind vom Unterhaltspflichtigen bereits im Erstverfahren Aktivitäten unverzichtbar![5]

 

Rz. 4

 

Beispiele: Staffelregelung

1. OLG Köln, Beschl. v. 16.3.2021 – 14 UF 196/19:[6]

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt zum 1. eines jeden Monats zu zahlen, und zwar

a) für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von 1.396,00 EUR, davon 270,17 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

b) für die Monate März bis Dezember 2021 in Höhe von 2.038,74 EUR, davon 424,32 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

c) für die Monate Januar 2022 bis Juli 2022 2.241,57 EUR, davon 476,21 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

d) für die Monate August 2022 bis Dezember 2024 2.370,93 EUR, davon 507,10 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

e) für die Monate Januar 2025 bis Juni 2026 1.500 EUR, davon 300 EUR Vorsorgeunterhalt und

f) für die Monate Juli 2026 bis Dezember 2027 in Höhe von 1.000 EUR, davon 200 EUR Altersvorsorgeunterhalt.

Der Senat erachtet es bei der notwendigen Gesamtabwägung daher unter Mitberücksichtigung des vom Antragsgegner bereits gezahlten Trennungsunterhalts für angemessen, den Unterhalt bis zum Ende des Jahres 2024 vollumfänglich zu gewähren, damit die Antragsgegnerin eine ausreichend und angemessen lange Zeit hat, sich finanziell auf die geänderte Lebenssituation einzustellen. Danach ist der zu zahlende Unterhalt wie tituliert in zwei Stufen von jeweils eineinhalb Jahren abzuschmelzen und schließlich zeitlich zum 31.12.2027 auslaufen zu lassen.

2. Brandenburg, Beschl. v. 13.3.2020 – 13 UF 78/19[7]

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin mit dem Ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgt, für die Dauer von drei Jahren einen monatlichen im Voraus zu zahlenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 562 EUR, für die Dauer von weiteren drei Jahren in Höhe von 281 EUR und im Anschluss daran in Höhe von 30 EUR zu zahlen.

3. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.4.2009 – II-8 UF 203/08:[8]

In Anbetracht der tiefgreifenden Folgen, die der Wegfall des Unterhalts für den Lebensstandard der Beklagten haben wird, und der im mittleren Bereich angesiedelten Ehedauer von rund 12 Jahren bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erscheint es angemessen, die Unterhaltshöhe über einen längeren Zeitraum hinweg langsam abzusenken:

800 EUR für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008,
600 EUR für die Zeit von Januar 2009 bis Juni 2009,
400 EUR für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009,
200 EUR für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2010 und
181 EUR für die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010
 

Rz. 5

Speziell in Unterhaltsvereinbarungen bieten sich derartige Staffelungen an, da sie für beide Ehegatten Planungssicherheit bieten und gerichtliche Entscheidungen vermeiden, die gerade bei derartigen Billigkeitsentscheidungen und einer noch nicht gefestigten Rechtsprechung nur schwer vorhersehbar sein werden. Eine solche gestaffelte Reglung ermöglicht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einen fließenden Übergang in die wirtschaftliche Eigenständigkeit. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bietet sie eine vorhersehbare und kalkulierbare Perspektive, in welchen Schritten seine Belastungen sinken und wann er letztlich von Ehegattenunterhaltsansprüchen gänzlich frei sein wird.

[2] OLG Oldenburg FamRZ 2010, 567 = FuR 2010, 175.
[3] BGH FamRZ 2009, 1391; BGH NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 = ZFE 2009, 271 = FF 2009, 313; BGH v. 18.3.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770 mit Borth, FamRZ 2009, 960 = FF 2009, 321; siehe Viefhues, ZFE 2009, 271; Schmitz, FPR 2009, 241–242.
[4] OLG Düsseldorf v. 5.2.2021 – II-3 WF 134/20, FamRZ 2022, 1609, OLG Bremen OLGR 2009, 48–49 (ST) = FuR 2009, 217 = FamRZ 2009, 1415; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1539; OLG Brandenburg FuR 2009, 212, ebenso OLG Brandenburg v. 10.2.2009 – 10 UF 65/08, NJW 2009, 1356.
[5] Siehe unten zur "Präklusionsfalle" bei § 1578b BGB
[6] OLG Köln FF 2021, 326.
[7] OLG Brandenburg FamRZ 2021, 1025.

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