Rz. 346

Unterhaltsansprüche unterliegen aus Gründen des Schuldnerschutzes der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB.

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Unterhaltsberechtigte kann daher im günstigsten Fall für vier Jahre seine Ansprüche auf rückständigen Unterhalt verfolgen, ehe ihm der Unterhaltspflichtige mit Erfolg die Verjährungseinrede entgegenhalten kann.

Der Ablauf der Verjährungsfrist ist gehemmt für Trennungsunterhaltsansprüche bis zur rechtskräftigen Scheidung und für Kindesunterhaltsansprüche bis zum Eintritt der Volljährigkeit gem. § 207 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 Nr. 2 BGB.[611]

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