Rz. 28

Der Versicherungsnehmer hat eine Vielzahl von Obliegenheiten bei Vertragsschluss und anschließend vor Eintritt des Versicherungsfalles und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beobachten.

I. Anzeigepflicht (B § 1 VGB 2008/2010)

 

Rz. 29

Der Versicherungsnehmer muss alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Die Verletzung der Anzeigepflicht führt je nach Grad des Verschuldens zu

Vertragsänderung,
Rücktritt und Leistungsfreiheit,
Kündigung.

II. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (B § 8 Nr. 1 VGB 2008/2010)

 

Rz. 30

Zu den vertraglichen Obliegenheiten gehört insbesondere die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.

Diese Sicherheitsvorschriften werden in A § 16 VGB 2008/2010 definiert:

Zitat

Die versicherten Sachen müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden, Wasser führende Anlagen und Einrichtungen sind zu überprüfen und bei Leerstand des Gebäudes abzusperren.

III. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles (B § 8 Nr. 2 VGB 2008/2010)

 

Rz. 31

Der Versicherungsnehmer hat eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beobachten, insbesondere für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und den Versicherer unverzüglich über den Schaden zu informieren.

IV. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen

 

Rz. 32

Bei vorsätzlicher und für den Schadeneintritt ursächlicher Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer vollständig leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

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