Rz. 32

Bei vorsätzlicher und für den Schadeneintritt ursächlicher Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer vollständig leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

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