Rz. 1

Eine zeitbezogene Vergütung ist grundsätzlich eine faire Vergütung. Sie ist in der Rechtsberatung vielfach erprobt und hat auch etwas mit Seriosität zu tun. Vor allem im vermögensverwaltenden Bereich hat sich gerade in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, dass tätigkeitsbezogene Vergütungen der Qualität der Arbeit eher förderlich sind als in Prozentsätzen des verwalteten Vermögens bemessene Vergütungen.[1] Geht doch Letztere tatsächlich etwas in Zufall und Losglück. Im Bereich der Steuerberater ist die Zeitgebühr schon seit langem als Vergütungsmodell gesetzlich verankert, § 13 StBVV. Im Bereich der Abrechnung anwaltlicher Honorare hat sich diese Abrechnungspraxis, insbesondere bei wirtschaftlich oder auch (nur) ideell bedeutenden Mandaten, ebenfalls längst durchgesetzt. Auch die Reformbestrebungen des Gesetzgebers im anwaltlichen Gebührenrecht waren in den letzten Jahren von dem Versuch geprägt, den zeitlichen Aufwand des Anwalts in ein brauchbares Verhältnis zum Gesamthonorar zu bringen.

 

Rz. 2

 

Hinweis

Zu Recht verweist Zimmermann[2] darauf, dass der Rechtsuchende Transparenz erwarte und nicht nachvollziehen könne, dass er für eine einstündige Beratung ein paar Tausend Euro zahlen müsse, wenn nur der Wert seines streitbefangenen Vermögens hoch genug sei.

 

Rz. 3

Für die gemäß § 1987 BGB gleichfalls unter dem Angemessenheitsgesichtspunkt zu bestimmende Vergütung des Nachlassverwalters hat sich in der Praxis ebenfalls eine Abrechnung nach Zeitaufwand durchgesetzt.[3] Gleiches gilt bei der Vergütung von Sachverständigen, Zwangsverwaltern oder Nachlasspflegern.[4] Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum im Bereich der qualifizierten Testamentsvollstreckung etwas anderes gelten sollte und warum das Prinzip der zeitabhängigen Vergütung nicht ebenso geeignet sein soll, eine angemessene Testamentsvollstreckervergütung im Sinne des § 2221 BGB zu ermitteln, wie die bisherigen Modelle einer im Wesentlichen wertabhängigen Vergütung. Allein schon die Existenz einer Vielzahl von Vergütungstabellen zur Ermittlung der Angemessenheit des Testamentsvollstreckerhonorars[5] offenbart doch, dass der Wertgebühr ein hohes Maß an Rechtssicherheit beigemessen wird.

[1] Um auf dem Gebiet des Finanzmarktes für mehr Transparenz zu sorgen, gibt es seit dem 15.7.2013 das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz), BGBl. I 2013, 2390.
[2] Zimmermann, Zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung: BGH-Rechtsprechung und Neue Rheinische Tabelle, in: Festschrift für Damrau, 2007, S. 37–61 (39).
[3] Klinck, in: jurisPK-BGB, § 1987 BGB Rn 5 mit zahlr. Nachweisen aus der Rspr.
[4] Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn 712.
[5] Staudinger/Reimann (2016), § 2221 Rn 44, führt sieben Tabellen auf.

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