Dr. K. Jan Schiffer, Eberhard Rott
Rz. 9
Nach dem System des § 2221 BGB wird die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung vorrangig durch den Willen des Erblassers bestimmt. Hat er die Vergütung, wozu auch die Art und Weise der Bemessung der Vergütung gehört, selbst bestimmt, ist diese Bestimmung verbindlich.
Praxishinweis
Von diesem Grundsatz ist nur in krassen Ausnahmefällen abzuweichen. So hatte sich das Landgericht Köln bei einer auf Lebenszeit angeordneten Dauertestamentsvollstreckung mit folgender Anordnung zur Vergütung zu befassen:
"Der Testamentsvollstrecker erhält neben dem Ersatz seiner notwendigen Auslagen eine Vergütung in Höhe von 10 % des Wertes meines Nachlasses, und zwar jährlich. Darüber hinaus hat er für jede einzelne Geschäftstätigkeit einen Anspruch, den er mit 10/10 aus dem jeweiligen Wert nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abrechnen soll, im Übrigen sind die sonstigen Auslagen und Steuern hinzuzurechnen."
Das Gericht hielt diese Anordnung, zumal der Testamentsvollstrecker zugleich testamentsberatender Rechtsanwalt gewesen ist, für sittenwidrig und wertete die Entnahme aus dem Nachlassvermögen als Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB.
Erscheint dem Testamentsvollstrecker die angeordnete Vergütung als zu gering, verbleibt ihm nur, sein Amt nicht anzutreten oder gegebenenfalls niederzulegen. Sinnvoller ist es, zuvor die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht mit den Erben eine auskömmliche Vergütung vereinbart werden kann.
Rz. 10
Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Es ist also nach dem wahren Willen des Erblassers zur Höhe der Vergütung seines Testamentsvollstreckers zu forschen. Wie auch ansonsten bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sind unter Beachtung der Andeutungstheorie ("Anklangtheorie") auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen.
Rz. 11
An dieser Stelle wird in der Praxis häufig nicht intensiv genug nach dem wahren Erblasserwillen geforscht. Gerade Testamente mit der Anordnung von Testamentsvollstreckungen sind häufig beratene Testamente. Lässt sich derartiges feststellen, dann wir zu hinterfragen sein, welche Vergütungsabrede der Erblasser mit seinem Berater bei der Testamentsgestaltung getroffen hatte. Möglicherweise handelte es sich um einen Erblasser, wie beispielsweise einem Unternehmer, der auch in anderen Rechtsbereichen umfassend beraten war. In diesen Fällen entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ein derart beratener Erblasser mit seinem (anwaltlichen) Berater über Jahre oder Jahrzehnte hinweg im Rahmen einer Zeitvergütungsabrede verbunden war. Einem solchen Erblasser sind Wertgebühren, die manche Juristen möglicherweise als selbstverständlich ansehen, vollkommen fremd. In diesen Fällen liegt es nahe, dass er auch von einer Zeitvergütung seines Testamentsvollstreckers ausging. Gegebenenfalls lässt sich so auch der Wille des Erblassers zur Höhe des Stundensatzes ergründen, beispielsweise als dem üblichen anwaltlichen Stundensatz, den der Erblasser von seiner beauftragten Anwaltskanzlei (zumindest sofern diese den Testamentsvollstrecker stellt) als angemessen gewohnt war.
Rz. 12
Gestaltungshinweis
Auch wenn es somit nach der hier vertretenen Auffassung keineswegs ausgeschlossen ist, dass auch deutsche Gerichte weiterhin eine Stundenabrechnung als Grundlage einer Angemessenheitsbestimmung nach § 2221 BGB zulassen werden, empfiehlt es sich im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein Erblasser, der seinem Testamentsvollstrecker eine entsprechende Vergütung zukommen lassen will, dies ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung festlegt.