An das
Arbeitsgericht _________________________
Klage und Streitverkündung
des _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: _________________________
gegen
die Firma _________________________
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: _________________________
Streitverkündungsempfänger: _________________________
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen,
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1. |
an den Kläger _________________________ EUR nebst _________________________ Zinsen in Höhe von _________________________ Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit _________________________ zu zahlen, |
2. |
ab dem _________________________ für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündungsempfängers bei ihr _________________________ EUR monatlich, beginnend mit dem _________________________, bis zum völligen Ausgleich des Betrages von _________________________ EUR zu zahlen. |
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Gleichzeitig wird dem _________________________ der Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Die Streitverkündung erfolgt gemäß § 841 ZPO. Die Lage des Rechtsstreits ergibt sich für den Streitverkündungsempfänger aus der beiliegenden Klageschrift, die ich ihm zuzustellen bitte.
Begründung:
Dem Kläger steht gegen den Streitverkündungsempfänger aus dem rechtskräftigen Urteil des AG _________________________ vom _________________________ (Az: _________________________) eine Forderung in Höhe von _________________________ EUR zuzüglich _________________________ Zinsen in Höhe von _________________________ Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu. Außerdem sind _________________________ EUR an festgesetzten Kosten entstanden, die seit dem _________________________ mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Daneben sind weitere _________________________ EUR an Vollstreckungskosten bisher entstanden.
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Beweis: |
in Kopie beigefügtes Urteil nebst den Vollstreckungsunterlagen |
Wegen dieser Forderung hat der Kläger gegen die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG _________________________ vom (Az: _________________________) wegen des Vergütungsanspruchs des Streitverkündungsempfängers erwirkt. Dieser wurde der Beklagten am _________________________ zugestellt.
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Beweis: |
in Kopie beigefügter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellungsnachweis |
Der Streitverkündungsempfänger und die Inhaberin der Beklagten sind Eheleute. Der Streitverkündungsempfänger leistet der Beklagten in einem ständigen Verhältnis Arbeit, und zwar ist er als _________________________ in dem Kleinbetrieb tätig.
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Beweis: |
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Auskunft des Trägers der Rentenversicherung nach § 802l ZPO |
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Vermögensauskunft des Schuldners |
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_________________________ |
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Üblicherweise werden solche Tätigkeiten vergütet; ihr kommt ein Vermögenswert zu, denn die Beklagte müsste eine Ganztagskraft einstellen, wenn der Streitverkündungsempfänger die Arbeit nicht leisten würde. Die Dienste werden gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung geleistet. Die Beklagte hat auf das Auskunftsverlangen des Klägers nach § 840 Abs. 1 ZPO erklärt, der Streitverkündungsempfänger erhalte lediglich ein Taschengeld in Höhe von _________________________ EUR.
Die übliche Vergütung beträgt allerdings _________________________ EUR im Monat, was sich daraus ergibt, dass _________________________.
Der Kläger hat daher für den Zeitraum von _________________________ bis _________________________ einen Anspruch auf Zahlung des im Klageantrag zu 1.) näher bezifferten Betrages, der sich im Einzelnen zusammensetzt: _________________________.
Da die Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung zum _________________________ nicht gezahlt hat, ist sie verpflichtet, antragsgemäß auch Zinsen zu zahlen.
Der Antrag zu 2.) ist berechtigt, weil die Beklagte auch für die Zukunft so lange den gepfändeten Lohnanteil an den Kläger abzuführen hat, bis die Forderung gegen den Streitverkündungsempfänger abgedeckt ist.
Wegen der bisherigen Zahlungsverweigerung besteht die Besorgnis, dass die Beklagte auch die vorgenannten zukünftig fällig werdenden gepfändeten Beträge nicht an den Kläger auszahlt. Daher ist der auf künftige Zahlung gerichtete Klageantrag zu 2.) ebenfalls berechtigt.
Rechtsanwalt