Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 167
Die Vorpfändung erfolgt dergestalt, dass der Gläubiger (oder ein [Prozess-]Bevollmächtigter) dem Drittschuldner und dem Schuldner eine private schriftliche Benachrichtigung darüber, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lässt, verbunden mit der Aufforderung,
▪ |
an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und |
▪ |
an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 845 Abs. 1 S. 1 ZPO). |
▪ |
Allerdings unterliegt die Antragstellung ab dem 1.4.2016 der Formularpflicht nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV), soweit der Gerichtsvollzieher das Benachrichtigungsschreiben fertigt. |
▪ |
Da es sich anderenfalls um einen isolierten Zustellungsauftrag handelt, greift der Formularzwang nach § 1 Abs. 2 GVFV nicht. |
Rz. 168
Hinweis
Das Benachrichtigungsschreiben kann vom Gläubiger gefertigt und dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung übersandt werden. In diesem Fall sind vom Gläubiger nur die Zustellungskosten zu tragen. Er kann den Gerichtsvollzieher aber auch beauftragen, dass Vorpfändungsschreiben selbstständig zu fertigen, etwa, wenn er bei einer Befragung des Schuldners nach § 806a ZPO oder durch die Vermögensauskunft (§ 802c und § 802d ZPO) oder die Vermögensauskunft Dritter (§ 802l ZPO) entsprechende Informationen über Forderungen des Schuldners gegen Dritte erhält. So kann schneller reagiert werden und ein Arbeitsschritt beim Gläubiger entfällt. Der Gerichtsvollzieher erhält dann zusätzlich die Gebühr nach Nr. 200 KVGvKostG von derzeit 17,60 EUR.
Rz. 169
Eine formlose Mitteilung durch den Gläubiger selbst oder durch die Post ist unwirksam. Die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO ist nur möglich, wenn dem Gerichtsvollzieher bei der Durchführung der Zustellung Fehler unterlaufen sind. Die zu pfändende Forderung muss in der Benachrichtigung so hinreichend bezeichnet sein, dass der Drittschuldner zweifelsfrei feststellen kann, welche Forderung betroffen ist; also ebenso eindeutig wie bei der Pfändung der Forderung selbst. Die gepfändete Forderung muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden, damit sie von anderen unterschieden werden kann. Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, erfolgt sie durch Aufgabe zur Post (§ 845 Abs. 1 S. 3 ZPO). Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom eingeführten Regelung sollen die Zustellungserleichterungen, die für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gelten, auf das vorläufige Zahlungsverbot übertragen werden. Es muss nicht der Gerichtsvollzieher persönlich die Zustellung vornehmen. Er darf sie durch Aufgabe zur Post bewirken, darum sollte aus Kostengründen gebeten werden.