Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 170
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO), d.h. einer Forderungspfändung aufgrund eines Arrestbefehls, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung an den Drittschuldner und wird nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 187–193 BGB berechnet.
Rz. 171
Tipp
Nicht immer wird ein beantragter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss binnen Monatsfrist erlassen und dem Drittschuldner zugestellt. Dies gilt erst recht, wenn zunächst ein paar Tage abgewartet werden soll, ob der Schuldner sich schon auf die Vorpfändung kooperativ und (teil-)zahlungswillig zeigt. Es sollte deshalb mit der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darauf hingewiesen werden, dass eine Vorpfändungsfrist läuft, wann diese abläuft und deshalb ein zeitnaher Erlass gefordert ist. Eine erneute – zweite – Vorpfändung ist zwar möglich und denkbar, wirkt aber nicht auf den Zeitpunkt der ersten Vorpfändung zurück, so dass ein Rangverlust droht, wenn nach der ersten Vorpfändung ein weiterer Gläubiger eine Pfändung oder eine Vorpfändung dem Drittschuldner hat zustellen lassen.
Rz. 172
Die Vorpfändung wirkt damit wie die Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung. Sie begründet ein – auflösend bedingtes – Pfandrecht und sichert den einmal erworbenen Rang. Es sind daher alle vom Schuldner nach der Vorpfändung getroffenen Verfügungen über die Forderung und jede Leistung des Drittschuldners an den Schuldner dem Gläubiger gegenüber unwirksam.
Rz. 173
Im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung beschränkt sich die rangwahrende Arrestwirkung der Vorpfändung auf die vorgepfändeten Forderungen. Die innerhalb der Frist eines Monats nachfolgende Pfändung muss im Zeitpunkt ihrer Vornahme wirksam sein; d.h. die Pfändung muss in den besonderen Fällen (z.B. bei § 830 ZPO) nach den entsprechenden Formvorschriften bewirkt werden.
Rz. 174
Versäumt der Gläubiger nach Vorpfändung die Frist zur Bewirkung der Pfändung der Forderung, wird die Vorpfändung rückwirkend wirkungslos. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Fristversäumnis (§§ 230 ff. ZPO) kommt nicht in Betracht. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Verfahrensbevollmächtigte kann sich, wenn er für den Fristablauf verantwortlich ist, seinem Auftraggeber gegenüber haftbar machen.
Rz. 175
Ergeht nach Ablauf der Frist ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der nämlichen Forderung, dann wirkt dieser erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner. War die Vorpfändung unwirksam, so wird sie auch nicht durch eine nachfolgende wirksame Pfändung der Forderung innerhalb der Frist wirksam. Auch hier entsteht ein Pfändungspfandrecht nach den allgemeinen Regeln erst nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.