Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 119
Die Pfändung umfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (mit dem Arrestatorium) an den Drittschuldner.
Rz. 120
Hinweis
Anders als etwa der Wortlaut des § 833a ZPO bei der Kontopfändung nahelegt, kommt es nicht auf den Bestand der Forderung am Tag der Zustellung, sondern auf denjenigen im Zeitpunkt der Zustellung an. So kann sich gerade bei einem Girokonto der Saldo im Laufe eines Tages mehrfach ändern. In Konsequenz dieser Sichtweise wird bei der Zustellung auch nicht nur der Tag, sondern auch die Uhrzeit der Zustellung als konkreter Zeitpunkt vermerkt.
Rz. 121
Allerdings kann auch eine zukünftige Forderung gepfändet werden, sobald eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die ihre Bestimmung der Art und der Person des Drittschuldners nach ermöglicht, auch wenn ihre Höhe noch ungewiss oder wenn unbestimmt ist, ob überhaupt eine Forderung entstehen wird. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst künftige Forderungen nur, wenn sich aus dem Beschluss selbst ergibt, dass sich die Pfändung auch auf diese erstreckt.
Rz. 122
Die Pfändung kann die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner ganz oder zu einem bestimmten Teil erfassen. Enthält der Pfändungsbeschluss keine Beschränkung der Höhe nach, so wird die Forderung auch dann ganz erfasst, wenn der titulierte Anspruch einschließlich der Kosten niedriger ist. Zwar gilt das Verbot der Überpfändung des § 803 ZPO auch im Bereich der Forderungspfändung. Jedoch liegt nicht schon dann eine Überpfändung vor, wenn der Nennbetrag der gepfändeten Forderung den der zu vollstreckenden Forderung (einschließlich der Kosten) übersteigt. Denn selbst wenn der Betrag der gepfändeten Forderung höher ist als der zu vollstreckende, kann es im Einzelfall sein, dass diese – etwa mangels wirtschaftlichen Werts oder Durchsetzbarkeit beim Drittschuldner – zur Befriedigung nicht ausreicht.
Rz. 123
Hinweis
Es obliegt nach der Pfändung dem Schuldner, den Drittschuldner zu einer schnellen Zahlung an den Gläubiger zu veranlassen, um so die Pfändung zu erledigen und den die gepfändete Forderung übersteigenden Anteil für sich frei zu bekommen.
Rz. 124
Schließlich prüft das Vollstreckungsgericht auch weder das Bestehen noch die Durchsetzbarkeit der zu pfändenden Forderung. Dies gilt auch für die fiktiven Anteile. Liegt im Einzelfall allerdings tatsächlich eine Überpfändung vor, kann der Schuldner dies mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, § 777 ZPO als speziellerer Rechtsbehelf betrifft nur bewegliche körperliche Sachen im Besitz des Gläubigers. Diese steht ihm auch bei einer Übersicherung des Gläubigers zu. Gerügt wird dann ein Verstoß gegen § 803 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für die Übersicherung liegt beim Schuldner. Nach dem verbindlichen Formular der ZVFV – welches allerdings bei der Beantragung eines elektronischen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829a ZPO nicht verwandt werden muss – wird allerdings nur wegen und bis zur Höhe der zu vollstreckenden Forderung gepfändet, so dass der die Vollstreckungsforderung (einschließlich Zinsen und Kosten) übersteigende Teil der gepfändeten Forderung weder beschlagnahmt noch mit einem Pfändungspfandrecht belastet.
Hintergrund der Ankreuzmöglichkeit ist die Frage, ob PKH/VKH bewilligt wurde oder nicht.
Rz. 125
Ausnahmsweise werden durch den Pfändungsbeschluss auch die nach der Pfändung fälligen Forderungen ohne einen besonderen Ausspruch (als künftige Forderungen) mit umfasst, wenn es sich um eine Gehaltsforderung oder eine ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung handelt (§§ 832 ff. ZPO). Dazu gehören Arbeitseinkommen, rentenähnliche Bezüge (§ 850b ZPO), wiederkehrende Sozialleistungen sowie Miet- und Pachtforderungen. Im Übrigen bedarf es des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass auch künftige Ansprüche mitgepfändet werden soll. Dass bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung ein ausdrücklicher Hinweis im Pfändungsbeschluss verlangt wird, beruht darauf, dass abgesehen von den in §§ 832, 833 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefällen die Pfändung sonst nur die dem Schuldner bereits zustehenden und nicht künftige Ansprüche erfasst.
Rz. 126
Mit der Forderung werden von der Pfändung auch Zinsen, Neben- und Vorzugsrechte erfasst (§§ 1289, 401 BGB). Dies gilt nach h.M. auch für rückständige Zinsen.
Rz. 127
Tipp
Es empfiehlt sich, stets einen Antrag dahingehend zu stellen, dass auch die rückständigen Zinsen mitgepfändet werden sollen. Spricht das Vollstreckungsgericht die Pfändung auch rückständiger Zinsen dann aus, sind die Unklarheiten beseitigt. Dies kann im verbindlichen Formular zu der jeweils zu pfändenden Forderung oder auf S. 8 bei den sonstigen Anordnungen ergänzt werden.
Rz. 128
Ist für die Forderung eine Hypothek bestellt, muss dies schon bei der Pfändung berücksichtigt werden (vgl. § 830 ZPO). Nebenrechte i.S.v. §§ 401, 1250 BGB sind neben den Pfandrechten (auch den ge...