Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 200
Nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht entspricht derjenigen des § 402 BGB. Es soll der Gläubiger durch die erteilte Auskunft in die Lage versetzt werden, die gepfändete Forderung bestmöglich gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Zu erteilen sind demnach alle diejenigen Auskünfte, die zur erfolgreichen Einziehung der Forderung erforderlich und ausreichend sind. Dazu gehört auch die Bekanntgabe des Namens sowie der ladungsfähigen Anschrift der in Anspruch genommenen Bürgen.
Rz. 201
Weigert sich der Schuldner, die Auskunft zu erteilen, kann der Gläubiger den Auskunftsanspruch im Verfahren der Offenbarungsversicherung verfolgen. Dabei ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergänzender Titel zur Vollstreckung des Auskunftsanspruchs.
Rz. 202
Voraussetzung für das Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Vorliegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nur ein Pfändungsbeschluss genügt nicht. Weiter die Weigerung des Schuldners, die Auskunft (außergerichtlich) freiwillig zu erteilen. Letzteres hat der Gläubiger glaubhaft zu machen. Hierzu genügt die Vorlage einer Abschrift des Aufforderungsschreibens an den Schuldner mit der Versicherung nach § 294 ZPO, dass es diesem übersandt wurde und der Schuldner hierauf nicht oder jedenfalls nicht ausreichend reagiert hat. Erweist sich eine Auskunft des Schuldners in der Auseinandersetzung zwischen Gläubiger und Drittschuldner bei der Geltendmachung der Forderung als unzureichend, hat der Schuldner seine Auskunft wie auch sonst nachzubessern.
Rz. 203
Der Gläubiger hat in seinem Antragschreiben, dem die üblichen Vollstreckungsunterlagen sowie eine Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beizufügen ist, anzugeben, welche Auskünfte er konkret vom Schuldner verlangt. Ergeben sich Fragen aus dem beigefügten Anschreiben an den Schuldner, kann hierauf Bezug genommen werden. Die Auskunft ist zu Protokoll des Gerichtsvollziehers zu geben, § 762 ZPO.
Rz. 204
Anwendbar sind:
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das Nachbesserungsverfahren bei lückenhafter, den Gläubiger nicht befriedigender Auskunft, |
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der Erlass eines Haftbefehls bei Verweigerung, § 836 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 802g ZPO. |
Rz. 205
Nicht anwendbar sind die § 802b (Vertagung bei Tilgungsversprechen), § 802d (nochmalige eidesstattliche Versicherung), § 882b, c ZPO (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis).
Der Gläubiger kann die Auskunftspflicht schon im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aktivieren, in dem er auf S. 8 entsprechende Anordnungen vorsieht.