Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 237
Hat der Vollstreckungsgläubiger seine Einziehungsberechtigung schlüssig dargelegt, hängt der Prozesserfolg maßgeblich von der Darlegung der einen Anspruch auf Arbeitnehmerbezüge begründenden Tatsachen ab. Unter Arbeitnehmerbezügen ist das aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldete Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO zu verstehen, also alle Vergütungen ohne Berücksichtigung ihrer Benennung oder Berechnungsart. Vergütungen, die nicht in Geld geschuldet werden, genießen nicht den Pfändungsschutz der §§ 850a–k ZPO. Ihre Unpfändbarkeit kann sich im Einzelfall allerdings aus § 851 Abs. 1 ZPO wegen ihrer Zweckbestimmung ergeben. Kost und Logis als Naturalleistungen – heute eher Handy und Dienstwagen – sind solche Beispiele. Eine Begünstigung des Schuldners ist damit nicht gegeben, denn nach § 850e Nr. 3 ZPO ist der Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen auf den nach § 850c ZPO unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens anzurechnen.
Rz. 238
Tipp
Es kann sich deshalb empfehlen vor der Klageerhebung einen Zusammenrechnungsantrag nach § 850e ZPO zu stellen.
Rz. 239
Die zum schlüssigen Sachvortrag der Ansprüche auf das Arbeitseinkommen notwendigen Elemente, die der Vollstreckungsgläubiger vorzutragen hat, entsprechen grundsätzlich denen, die bei einer Klage des Vollstreckungsschuldners als Arbeitnehmer gegen den Drittschuldner als Arbeitgeber erfüllt sein müssten. Ist die Höhe des Arbeitseinkommens dem Gläubiger nicht bekannt, begnügt sich die Praxis der arbeitsgerichtlichen Verfahren mit der Benennung des Tariflohns. Dabei schließt die Kennzeichnung der vereinbarten Vergütung mit dem Wort "mindestens" die Schlüssigkeit des Vorbringens nicht aus. Die Festlegung des behaupteten Betrages braucht lediglich die begehrte Rechtsfolge zu rechtfertigen, nicht aber weitergehende, gar nicht streitgegenständliche Mehrforderungen auszuschließen.
Rz. 240
Hinweis
Um solche Probleme zu vermeiden, sollte der Gläubiger in jedem Fall vor der Klageerhebung seine Informationsrechte aus § 836 Abs. 3 ZPO, § 840 ZPO und den mitgepfändeten Nebenrechte nutzen. Ggf. ist auch die Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 802c oder d ZPO zu erwägen.
Rz. 241
Der Gläubiger hat die beanspruchten Arbeitnehmerbezüge, je nach behaupteter Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, brutto oder netto darzulegen. Sollte es sich, wie in der Praxis üblich, um Bruttolohnansprüche handeln, hat er die zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohn- und Kirchensteuer notwendigen Daten mitzuteilen und den Gesamtbetrag wie den gleich lautenden Antrag als Nettoanspruch auszuweisen.
Rz. 242
Hinweis
Hierzu kann der Rechtsdienstleister auf die einschlägigen Lohnberechnungsprogramme zurückgreifen, die auch kostenfrei im Internet zu finden sind.