Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 76
Der Gläubiger kann den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jederzeit zurücknehmen, wobei er die Folgen für die Verjährungsunterbrechung, § 212 BGB, bedenken muss. Erfolgt eine solche Antragsrücknahme nach dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, steht sie einem Verzicht nach § 843 ZPO gleich. Über die Kostentragungspflichten für den Fall der Rücknahme besteht Streit. Nach einer Auffassung bemisst sich auch in diesem Fall die Kostentragungspflicht nach § 788 Abs. 1 ZPO, nach anderer Auffassung hat der Gläubiger die Kosten nach § 788 Abs. 4 ZPO zu tragen, falls er nicht nachweist, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch im Hinblick auf die Rücknahme des Antrages sachlich notwendig war.
Rz. 77
Wie die Praxis zeigt, sind die Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bisweilen unvollständig und auch fehlerhaft ausgefüllt worden. Das führt zu Zwischenverfügungen des Vollstreckungsgerichts mit dem Ziel der Nachbesserung. Das wiederum führt zur Verfahrensverzögerung und zum verspäteten Erlass des Beschlusses. Damit drohen zumindest Rangverluste, wenn nicht gar die Erfolglosigkeit der gewählten Vollstreckungsart. Dem Anwalt drohen überdies Regressforderungen seines Mandanten. Auch rund um die Pfändung gilt es einiges zu bedenken. Nachfolgend wird aufgezeigt, worauf insbesondere zu achten ist.
Rz. 78
Tipp
Ungeachtet dessen kann es sinnvoll sein, das Vollstreckungsgericht zu bitten den Beschluss zunächst in der für zulässig erachteten Form zu erlassen, damit die Rechte des Gläubigers gewahrt werden, soweit es annimmt, dass ein oder mehrere der gepfändeten Ansprüche nicht pfändbar sind oder dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sonstige Hindernisse entgegenstehen, etwa Kostenbeträge abzusetzen sind (siehe hierzu das Musteranschreiben Abschnitt C. I.).
Rz. 79
Checkliste zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Der Antrag ist an das nach § 828 Abs. 1 ZPO sachlich und nach § 828 Abs. 2 ZPO örtlich zuständige Vollstreckungsgericht, Amtsgericht, zu richten. Da die Abgabe durch ein angegangenes unzuständiges Gericht lediglich auf Antrag erfolgt, empfiehlt es sich, stets und vorsorglich hilfsweise die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht zu stellen.
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Unterschrift nicht vergessen |
Auch wenn streitig ist, ob der Antrag auf Erlass des Beschlusses zu unterschreiben ist, sollte die Unterschrift nicht fehlen, um Monierungen oder Nachfragen zu vermeiden. Stellt ein Bevollmächtigter den Antrag, ist eine Vollmacht vorzulegen. Zwar gilt bei Anwälten § 88 ZPO, die Vorlage der Prozessvollmacht, die nach § 81 ZPO auch für die Zwangsvollstreckung gilt, schadet jedoch nie.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist kostenpflichtig und damit auch vorschusspflichtig (§ 12 Abs. 6 GKG). Die Gebühr von 22,00 EUR (Nr. 2111 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sollte per Freistempler oder im Lastschriftverfahren bei Einreichung des Antrages gezahlt werden. Nicht empfehlenswert ist die Beifügung eines Verrechnungsschecks, da der Beschluss im Regelfall erst dann erlassen wird, wenn die Gutschrift durch die Justizkasse gemeldet ist, was bis zu zwei Wochen dauern kann. Diese Verzögerung kann vermieden werden.
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Vollstreckungsunterlagen beifügen |
Da das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen hat, sind die Vollstreckungsunterlagen sämtlich dem Antrag beizufügen, wie z.B. Titel, Klausel und Zustellungsnachweis. Auch das Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen muss durch Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen werden.
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Notwendige Anzahl von Abschriften beifügen |
Nach § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO sind mit dem Antrag die erforderlichen Abschriften einzureichen. Wird die Parteizustellung ohne Vermittlung des Gerichtes bevorzugt, genügt eine Abschrift. Wird das Gericht um Vermittlung der Zustellung gebeten, dann sind mindestens drei Abschriften beizufügen. Für jeden weiteren Drittschuldner ist eine zusätzliche Abschrift notwendig. Auch die Nichtvorlage von Vollstreckungsunterlagen und/oder der erforderlichen Anzahl von Abschriften kann zu einer Verzögerung des Erlasses des Beschlusses führen. Allerdings kann im Anschreiben auch ausdrücklich gebeten werden, dass das Vollstreckungsorgan die Abschriften selbst herstellt. Höhere Kosten entstehen dadurch nicht, was den eigenen Aufwand reduziert.
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Bestimmtheitsgrundsatz beachten |
Die Bezeichnung der Beteiligten, Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner muss hinreichend bestimmt sein. Das gilt auch im Hinblick auf die zu pfändende Forderung und die Vollstreckungsforderung, die möglichst genau zu bezeichnen sind.
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Zusammenfassung mehrerer Drittschuldner |
Es kann im Einzelfall, nicht nur aus Kostengründen, angezeigt sein, mehrere Drittschuldner in einem Antrag aufzunehmen. Das ist insbesondere dann zu empfehlen,...