Rz. 9

Die Durchführung von Mitarbeiter-Interviews, die eingesetzt werden, um Compliance-Verstöße aufzudecken, löst ebenso kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus (vgl. § 72; Rudkowski, NZA 2011, 612, 615; Zimmer/Heymann, BB 2010, 1853, 1854; für eine teilweise Mitbestimmungspflicht Mengel/Ullrich, NZA 2006, 240, 244 f.). Zwar stellt die Teilnahmeverpflichtung des Mitarbeiters eine Regelung dar. Es geht aber allein um die Enthüllung eines Compliance-Verstoßes und daher nur um das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Demzufolge ist lediglich das Arbeitsverhalten betroffen. Das Interview weist keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung auf. Der Arbeitnehmer erfüllt mit seiner Teilnahme am Interview lediglich eine arbeitsbezogene Verhaltenspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, die damit eine Konkretisierung erhält (Zimmer/Heymann, BB 2010, 1853, 1854).

Aus § 80 Abs. 2 BetrVG folgt für den Betriebsrat ein Recht, über laufende interne Ermittlungen sowie einzelne Maßnahmen unterrichtet zu werden. Dies beinhaltet auch die Unterrichtung über die geplante Durchführung eines Interviews. Der Betriebsrat muss hingegen nicht über einzelne aus dem Interview gewonnene Erkenntnisse informiert werden. Das Unterrichtungsrecht des § 80 Abs. 2 BetrVG bezweckt nur, dass der Betriebsrat in die Lage versetzt wird, feststellen zu können, ob sich für ihn Aufgaben im Sinne des BetrVG ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Angelegenheit aktiv werden kann (BAG v. 8.6.1999 – 1 ABR 28/97). Wichtig ist es ferner, im Falle betroffener leitender Angestellter an eine Einbindung des Sprecherausschusses nach § 25 Abs. 2 SprAuG zu denken. Da ein Einbezug der Arbeitnehmergremien vor dem Hintergrund ggf. kurzfristig anlaufender Ermittlungen in der Regel zur Unzeit erfolgt, empfiehlt sich ferner der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu internen Ermittlungen.

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