Carsten Beisheim, Gertrud Romeis
A. Allgemeines
Rz. 1
Ein weiteres Mittel, um eine effektive Compliance-Organisation einzuführen bzw. abzusichern, ist – unabhängig von der Einrichtung eines Whistleblowing-Systems – die Einrichtung einer allgemeinen Beschwerdestelle für die Mitarbeiter eines Unternehmens.
Nach § 13 AGG haben die Beschäftigten in jedem Betrieb das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Es geht damit um etwaige Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Beschwerde ist von den zuständigen Stellen zu prüfen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Sofern sie anonym erfolgt, verzichtet der Beschäftigte konkludent auf das Mitteilungsrecht.
Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen belästigt bzw. "gemobbt" werden, also nicht wegen eines durch das AGG geschützten Aspekts, haben die Möglichkeit, auf das allgemeine betriebliche Beschwerderecht zurückgreifen. Dieses findet seine Rechtsgrundlage in § 84 BetrVG und wird bezogen auf beim Betriebsrat eingehende Beschwerden ergänzt um § 85 BetrVG. Diese Normen werden durch die spezielle Regelung in § 13 AGG nicht ausgeschlossen.
Das AGG und das BetrVG enthalten mit diesen und weiteren Regelungen verbindliche und insbesondere wegen § 15 AGG haftungsrelevante Vorgaben für wesentliche Elemente einer Corporate-Compliance-Organisation des Unternehmens.
B. Zuständigkeiten
Rz. 2
Grundsätzlich bedarf es in jedem Betrieb der Einrichtung einer für Beschwerden zuständigen Stelle. Der Begriff der zuständigen Stelle, der sogenannten Beschwerdestelle, ist indes umfassend zu verstehen; vorgesehene Beschwerdestellen können Vorgesetzte, die Personalabteilung oder auch andere Unternehmensbeauftragte sein. Ausschließlich auf externe Stellen, wie etwa spezialisierte Rechtsanwälte, sollen die Beschäftigten nicht verwiesen werden dürfen, um die Wahrnehmung des Beschwerderechts nicht durch einen zu großen Aufwand für den Meldenden unangemessen zu erschweren. Möchte man dieser Ansicht folgen, bleibt es dem Arbeitgeber gleichwohl unbenommen, interne Stellen lediglich mit der Empfangszuständigkeit für Beschwerden auszustatten und darüber hinaus die weitere Bearbeitung zentral durch einen qualifizierten Dienstleister vornehmen zu lassen (Gach/Julis, BB 2007, 773, 773).
Der Betriebsrat vermag die Aufgabe hingegen nicht auszuüben, da es sich um eine Verpflichtung des Arbeitgebers handelt und der Betriebsrat keine Arbeitgeberaufgaben wahrzunehmen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser nur einen Teil der Belegschaft vertritt, nämlich die Arbeitnehmer i.S.v. § 5 BetrVG. Wegen der insoweit nur eingeschränkten Zuständigkeit ist eine solche Gestaltung unter Compliance-Gesichtspunkten nicht tragbar.
Die Benennung des oder der Compliance-Verantwortlichen als Beschwerdestelle kommt nach den vorstehenden Ausführungen hingegen in Betracht. Zumindest aber ist wegen der durch die Beschwerdestelle behandelten, im Regelfall compliance-relevanten Sachverhalte eine Einbindung der Beschwerdestelle in das Compliance Management zu gewährleisten. Zweckmäßig erscheint ein Einbezug in die Arbeit eines (Group) Compliance Committees. Jedenfalls sollte die Compliance-Einheit im Wege einer ad-hoc- und Regelberichterstattung über wichtige Sachverhalte informiert werden.