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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / B. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz; BDSG

Dr. iur. Berthold Hilderink
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I. Aufbau und sachliche Anwendungsbereiche des BDSG

 

Rz. 3

Der deutsche Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum genutzt und am 5.7.2017 das "Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 (Datenschutz – Anpassungs- und – Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)" verkündet. Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 des DSAnpUG-EU ist ein neues Bundesdatenschutzgesetz mit Wirkung vom 25.5.2018 in Kraft (in der Folge: BDSG), welches damit das Bundesdatenschutzgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.1.2003 (in der Folge: BDSG a.F.) abgelöst hat. § 26 BDSG enthält besondere Regelungen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext. Am 28.6.2019 verabschiedete der Bundestag das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG), welches vom Bundesrat am 20.9.2019 gebilligte und am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Mit dem 2. DSAnpUG wurde § 26 Abs. 2 BDSG über die Voraussetzungen, unter denen im Beschäftigungsverhältnis eine Einwilligung eingeholt werden kann, geändert. Nach früherem Recht war für die Einwilligung die Schriftform nötig, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen war. Nach neuem Recht kann die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Zudem wurde in § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von zehn auf 20 angehoben. Hiermit sollen kleinere und mittlere Unternehmen entlastet werden. Allgemein lässt sich feststellen, dass das Zusammenwirken von Unions- und Nationalrecht das bisher ohnehin schon komplexe Datenschutzrecht für den Rechtsanwender noch komplizierter macht.

 

Rz. 4

Das BDSG gliedert sich strukturell in vier Teile. Die Teile 1 und 2 ergänzen die unmittelbar geltende DSGVO um die Bereiche, in denen die DSGVO den Mitg...

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