Zitat
Zu § 84c BGB-neu (Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern)
Mit § 84c BGB-neu soll für Stiftungen eine eigenständige Regelung für die Notmaßnahmen bei fehlenden Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern anderer Stiftungsorgane getroffen werden. Die Regelung ersetzt in Bezug auf die Notmaßnahmen beim Fehlen von Vorstandsmitgliedern die Verweisung im bisherigen § 86 Satz 1 BGB auf die vereinsrechtliche Vorschrift in § 29 BGB, die die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern den Amtsgerichten zuweist.
Die Verweisung auf § 29 BGB hat sich für Stiftungen als zu eng und wenig praktikabel erwiesen. Bei Stiftungen können auch in Bezug auf andere Organe als den Vorstand Notmaßnahmen erforderlich werden, wenn diese Organe die Vorstandsmitglieder bestellen oder auch Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, insbesondere an der Vertretung der Stiftung mitwirken müssen. Bei der Stiftung gibt es kein der Mitgliederversammlung des Vereins vergleichbares Organ, das immer beschlussfähig ist und fehlende Mitglieder von anderen Organen als dem Vorstand regelmäßig einfach bestellen kann, wenn der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen kann.
In zahlreichen Landesstiftungsgesetzen gibt es schon bisher ergänzende Regelungen über die Bestellung oder andere Notmaßnahmen beim Fehlen von Vorstandsmitgliedern oder anderen Organmitgliedern. Das Verhältnis dieser landesrechtlichen Vorschriften zu § 29 BGB ist nicht klar. Deshalb sollen für Stiftungen die Notmaßnahmen beim Fehlen von Vorstandsmitgliedern und anderen Organmitgliedern künftig bundesrechtlich eigenständig und abschließend in § 84c BGB-neu geregelt werden.
Zu Absatz 1
§ 84c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu regelt die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für Notmaßnahmen beim Fehlen von Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern anderer Organe der Stiftung, worunter auch Liquidatoren fallen.
Zu Satz 1
Nach § 84c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu sind für Notmaßnahmen beim Fehlen von Vorstandsmitgliedern oder den Mitgliedern anderer Organe der Stiftung die Stiftungsbehörden zuständig, nicht mehr die Amtsgerichte. Die Stiftungsbehörden kennen die Stiftungen und können besser entscheiden, welche Maßnahmen getroffen werden sollten. Zudem werden sie in der Regel auch schneller als die Amtsgerichte geeignete Personen finden können, die zu Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern anderer Stiftungsorgane bestellt werden können.
Die Stiftungsbehörden werden auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen tätig. Antragsberechtigter Beteiligter ist entsprechend § 29 BGB jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Notmaßnahme hat. Das kann ein Organmitglied der Stiftung, aber auch ein Gläubiger der Stiftung sein.
Die zuständige Behörde soll anders als das Amtsgericht nach § 29 BGB auch von Amts wegen tätig werden können. Dies ist erforderlich, weil Stiftungen anders als Vereine nicht über Mitglieder verfügen und deshalb bei Stiftungen nicht gewährleistet ist, dass immer ein Antragsteller vorhanden ist, der Notmaßnahmen nach § 84c Absatz 1 BGB-neu beantragen könnte. Insbesondere bei Stiftungen, die als einziges Organ einen Einzelvorstand haben, wird es häufig keinen Antragsteller geben, wenn das einzige Vorstandsmitglied fehlt. In solchen Fällen muss die zuständige Behörde Maßnahmen auch von Amts wegen treffen können.
Die zuständige Behörde kann wie das Amtsgericht nach § 29 BGB beim Fehlen von Organmitgliedern Notmaßnahmen nach § 84c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu nur in dringenden Fällen treffen, um die Handlungsfähigkeit eines Organs zu gewährleisten. Typischer Fall für Notmaßnahmen wird bei Stiftungen nach § 84c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu auch weiterhin das Fehlen notwendiger Vorstandsmitglieder sein. Bei Stiftungen ist es aber auch möglich, dass bei anderen Organen, die an der Geschäftsführung oder Vertretung der Stiftung mitwirken müssen oder die für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern zuständig sind, notwendige Mitglieder fehlen. Auch in diesen Fällen soll es möglich sein, dass die zuständige Behörde Notmaßnahmen treffen kann. Sie soll auch fehlende Mitglieder eines solchen Organs für eine Übergangszeit bestellen können, damit das Organ wieder beschlussfähig wird und an der Geschäftsführung mitwirken oder die notwendigen Vorstandsmitglieder bestellen kann. Notbestellungen von Vorstandsmitgliedern für längere Zeit können so vermieden werden.
Die zuständige Behörde soll nicht auf die Notbestellung von Organmitgliedern beschränkt sein, sondern auch andere Maßnahmen treffen können, durch die die Entscheidungsfähigkeit von Stiftungsorganen, denen notwendige Mitglieder fehlen, hergestellt werden kann. Die zuständige Behörde hat im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um die Entscheidungsfähigkeit des Organs wieder dauerhaft zu gewährleisten und weitere Notmaßnahmen nach § 84c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu zu vermeiden.
Zu Satz 2
In § 84c Absatz 1 Satz 2 BGB-neu werden beispielhaft Maßnahmen genannt, die die Stiftungsbehörden ergreifen können,...