1. Gesetzestext
Rz. 6
Alter Gesetzestext |
Neuer Gesetzestext |
§ 86 S. 1 Anwendung des Vereinsrechts Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. § 28 Beschlussfassung des Vorstands Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34. § 34 Ausschluss vom Stimmrecht Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. |
§ 84b Beschlussfassung der Organe Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft. |
2. Begründung
Rz. 7
Begründung Regierungsentwurf
Zitat
Zu § 84b (Beschlussfassung der Organe)
§ 84b BGB-neu ist den für Vereine geltenden Vorschriften der §§ 28, 32 und 34 BGB nachgebildet, die auch schon bisher nach § 86 Satz 1 BGB entsprechend für den Stiftungsvorstand anwendbar sind.
Zu Satz 1
§ 84b Satz 1 BGB-neu bestimmt, dass Stiftungsorgane, die mehrere Mitglieder haben, ihre Beschlüsse entsprechend § 32 BGB fassen, der die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung regelt, wenn in der Satzung nichts Anderes geregelt ist. Die Verweisung auf § 32 BGB umfasst auch die derzeit geltenden ergänzenden Vorschriften zu § 32 BGB in § 5 Absatz 2, 3 und 3a des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie. § 32 BGB galt schon bisher nach § 86 Satz 1, § 28 BGB auch für mehrköpfige Stiftungsvorstände. Sie wird analog auch auf andere Organe von Vereinen oder Stiftungen angewandt, wenn Satzungsbestimmungen für die Beschlussfassung dieser Organe fehlen. Deshalb erscheint es zweckmäßig, den Anwendungsbereich der dispositiven Vorschrift auf alle Stiftungsorgane auszudehnen.
Von diesen Regelungen kann wie bisher durch die Satzung abgewichen werden, insbesondere können die erforderlichen Mehrheiten für die Beschlussfassung innerhalb und außerhalb von Versammlungen der Organe abweichend geregelt werden.
Zu Satz 2
§ 84b Satz 2 BGB-neu entspricht § 34 BGB, der einen Stimmrechtsausschluss bei Interessenkollisionen vorsieht. Die Vorschrift, die für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand des Vereins gilt, soll künftig direkt auch für die Beschlussfassung in allen Stiftungsorganen gelten. Die Vorschrift soll wie die vergleichbaren vereinsrechtlichen Vorschriften in den §§ 28 und 34 BGB zwingend sein.