Rz. 21
Hoheitliche Notmaßnahmen im Falle fehlender Stiftungsorganmitglieder waren bisher über den Verweis auf das Vereinsrecht in § 29 BGB sowie zusätzlich in vielen Landesstiftungsgesetzen geregelt. § 84c BGB n.F. schafft zukünftig und insoweit zweckmäßig eine bundeseinheitliche und teilweise vom bisherigen Recht abweichende Neuregelung. Der wegen der strukturellen Unterschiede wenig praktikable Verweis auf das Vereinsrecht sowie etwaige diesbezügliche landesrechtliche Regelungen werden damit obsolet.
Mit Blick auf die Neuregelung ist hervorzuheben, dass nach § 84c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. nicht nur im Falle fehlender Vorstandsmitglieder, sondern ggf. auch bei für die Aufgabenwahrnehmung der Stiftung erforderlichen Mitgliedern anderer Stiftungsorgane entsprechende Notmaßnahmen möglich sind.
Zuständig sind nicht mehr, wie noch nach § 29 BGB, die Amtsgerichte, sondern die ersichtlich sachnäheren jeweiligen Landesstiftungsbehörden. Anders als nach § 29 BGB kann die Behörde ausdrücklich auch von Amts wegen, und nicht nur auf Antrag eines Beteiligten, entsprechende Maßnahmen ergreifen. Das ist schon im Hinblick auf die Mitgliederlosigkeit der Stiftung sachgerecht.
Rz. 22
Nach § 84c Abs. 1 S. 2 BGB n.F. steht der Stiftungsbehörde neben der Notbestellung fehlender Organmitglieder ein erweitertes Instrumentarium an Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. So ist die Behörde insbesondere auch befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen, von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen oder auch einzelne Organmitglieder mit Befugnissen auszustatten, die ihnen nach der Satzung ansonsten nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.
Das dürfte insgesamt eine entsprechende flexible Reaktion der Behörde auf den spezifischen Sachverhalt ermöglichen, allerdings auch mit einer merklichen Mehrbelastung der Stiftungsbehörden einhergehen.
Rz. 23
§ 84c Abs. 2 BGB ermöglicht der Stiftungsbehörde schließlich, auch dann, wenn die Satzung keine Vergütung der Organmitglieder regelt, den von ihr bestellten Organmitgliedern eine Vergütung auf Kosten der Stiftung zu bewilligen. Das setzt natürlich insbesondere voraus, dass die konkrete Vermögenslage der Stiftung dies überhaupt zulässt, wobei Hüttemann/Rawert erforderlichenfalls auch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung zu diesem Zwecke als möglich erachten.
Ungeschriebene zivilrechtliche und nicht nur steuerrechtliche Voraussetzung wird schließlich auch sein, dass bei gemeinnützigen Stiftungen deren Steuerbegünstigung durch die Vergütungszahlungen nicht gefährdet wird. Insofern wird von Seiten der Behörde in der Praxis regelmäßig eine vorherige Abstimmung mit der Finanzverwaltung erfolgen müssen.