Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 604
Anders als die Buchhypothek wird die Briefhypothek durch Erlass des Pfändungsbeschlusses und Übergabe des Hypothekenbriefs an den Vollstreckungsgläubiger gepfändet. Ohne diesen Brief bleibt die Pfändung unvollendet und unwirksam. Gibt der Vollstreckungsschuldner den Brief nicht freiwillig an den Vollstreckungsgläubiger heraus, kann die Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher angeordnet werden, §§ 836 Abs. 3, 883 ZPO. Die Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers macht die Pfändung wirksam. Findet der Gerichtsvollzieher den Brief nicht, kann der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden lassen (§ 883 Abs. 2 ZPO).
Rz. 605
Besitzt der Vollstreckungsgläubiger vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits den Brief, ist die Pfändung mit der Aushändigung des Beschlusses an den Vollstreckungsgläubiger wirksam. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sollte aber stets wegen § 830 Abs. 2 ZPO erfolgen.
Rz. 606
Probleme können auftreten, wenn sich der Brief im Besitz eines Dritten befindet und dieser nicht zur Herausgabe bereit ist. In diesen Fällen muss der Vollstreckungsgläubiger den Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Dritten auf Herausgabe des Briefes pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Dabei ersetzt die Pfändung dieses Anspruchs nicht die Übergabe des Briefes. Wird dieser nicht freiwillig herausgegeben, ist der Vollstreckungsgläubiger auf die Erhebung der Herausgabeklage als besondere Form der Einziehungsklage gegen den Dritten angewiesen. Hat er Erfolg, muss er notfalls diesen Titel nach § 883 ZPO vollstrecken.
Rz. 607
Ist die Briefhypothek wirksam für den Vollstreckungsgläubiger gepfändet, ist das Grundbuch unrichtig (anders als bei der Buchhypothek). Der Vollstreckungsgläubiger tut deshalb gut daran, die Pfändung im Wege der Grundbuchberichtigung eintragen zu lassen. Er muss diesbezüglich einen Antrag beim Grundbuchamt unter Vorlage des Pfändungsbeschlusses und des Briefes stellen. Eine eventuelle Voreintragung des Vollstreckungsschuldners kann beantragt werden (§ 39 GBO).
Rz. 608
Drittschuldner sind der persönliche Schuldner der durch die Hypothek gesicherten Forderung und der dingliche Schuldner, also der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
Rz. 609
Die Überweisung kann auch hier zur Einziehung und an Zahlung statt erfolgen. Es gilt hier das zur Buchhypothek Ausgeführte entsprechend. Die Drittschuldnerklage ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu richten.