Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
A. Allgemeines
Rz. 1020
Während Erfindungen von Personen als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden können, werden Werke der Literatur, Musik, Wissenschaft und Kunst durch das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geschützt.
Rz. 1021
Das Urheberrecht ist vererblich, kann von einem Miterben aus der Miterbengemeinschaft erworben sowie aufgrund eines Vermächtnisses übertragen werden. Ansonsten ist es ist als Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Das Urheberrecht kann deshalb als solches auch nicht gepfändet werden. Der Urheber kann aber die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke Dritten überlassen (§§ 15 ff. UrhG sowie §§ 31 ff. UrhG). Ob er dies tut und durch wen, ist die höchstpersönliche Entscheidung des Urhebers. Pfändbar ist nur das Urheberverwertungsrecht. Es kann auf das Verwertungsrecht im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedoch nicht beliebig zugegriffen werden. Die §§ 112–119 UrhG enthalten insoweit Sonderregeln.
Rz. 1022
Wichtig
Die Zwangsvollstreckung in die Verwertungsbefugnisse des Urhebers ist nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann, § 113 S. 1 UrhG. Deshalb: Vor der Pfändung von Nutzungsrechten des Urhebers ist seine Einwilligung einzuholen. Ohne die Einwilligung ist jede Zwangsvollstreckung insoweit zwecklos.
Rz. 1023
Für die Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers gilt das Gleiche wie für den Urheber (§§ 115, 116 UrhG). Ist das Werk erschienen, so bedarf es der Einwilligung des Rechtsnachfolgers nicht (§ 115 S. 2 UrhG).
Tipp
Die Urheber haben in der Regel als Künstler und Schriftsteller auch Ansprüche gegen die jeweiligen für sie zuständigen sog. Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin (Musiker) oder die VG Wort, Untere Weidenstraße 5, 81543 München (Schriftsteller). Diese Geldforderungen sind nach den allgemeinen Bestimmungen pfändbar. Drittschuldner ist die entsprechende Gesellschaft. Eine Anfrage, ob der Schuldner dort geführt wird, ist stets angezeigt.
B. Rechtliche Grundlagen
Rz. 1024
Im Hinblick auf die Pfändung bei Urheberrechten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze. Besonderheiten regeln allerdings die §§ 113–119 UrhG.
I. Zwangsvollstreckung in die Verwertungs- und Nutzungsrechte des Urhebers, § 113 UrhG
Rz. 1025
Die Zwangsvollstreckung in die Verwertungsbefugnisse des Urhebers ist nur mit seiner Einwilligung zulässig (§ 113 S. 1 UrhG). Die Einwilligung kann nicht durch einen gesetzlichen Vertreter erteilt werden (§ 113 S. 2 UrhG). Die Zwangsvollstreckung ist deshalb nur gegen einen geschäftsfähigen Schuldner möglich. Dieser kann die Einwilligung persönlich erklären oder durch einen Bevollmächtigten erklären lassen. Die entsprechende Vollmacht muss jedoch zur Abgabe dieser speziellen Erklärung ermächtigen; eine Generalvollmacht genügt allein nicht. Die Einwilligung kann gegenüber dem einen Gläubiger erteilt, gegenüber dem anderen versagt werden.
Die Einwilligung des Urhebers kann dabei auch stillschweigend erfolgen. Eine solche stillschweigende Einwilligung kann bei einer Zwangsvollstreckung dann in Frage kommen, wenn der Urheber weiß, dass die Zwangsvollstreckung ohne Einwilligung unzulässig ist und er in Kenntnis der Zwangsvollstreckung bis zur Beendigung keinen Widerspruch erhebt.
Rz. 1026
Die erforderliche Einwilligung ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung; sie muss daher dem Vollstreckungsgericht bei Erlass des Pfändungsbeschlusses nachgewiesen sein.
Rz. 1027
Die Zwangsvollstreckung in die Verwertungs- und Nutzungsrechte richtet sich nach § 857 ZPO. Da ein Drittschuldner nicht vorhanden ist, genügt die Zustellung an den Schuldner. Mit ihr wird die Pfändung wirksam (§ 857 Abs. 2 ZPO).
Rz. 1028
Die Verwertung geschieht allein durch Überweisung zur Einziehung. Die Überweisung berechtigt den Gläubiger dazu, bis zu seiner vollständigen Befriedigung die Rechte des Urhebers auszuüben. Es kommen auch andere Verwertungsarten nach § 844 ZPO in Betracht, z.B. die Anordnung der Versteigerung oder freihändigen Veräußerung sowie der Bestellung eines Verwalters.
II. Zwangsvollstreckung in Originale von Werken, § 114 UrhG
Rz. 1029
Auch die Zwangsvollstreckung in dem Urheber gehörende Originale von Werken ist nur mit seiner Einwilligung zulässig. Auch diese Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden (§ 114 Abs. 1 UrhG). Dies gilt gem. § 118 UrhG sinngemäß auch für Verfasser wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG) sowie Lichtbildner (§ 72 UrhG). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 114 Abs. 2 Nr. 1–3 UrhG. Danach bedarf es der Einwilligung nicht,
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soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist, |
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zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst, |
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zur Zwangsvollstreck... |