Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 239
Beim Automatenaufstellvertrag gestattet eine Partei (häufig ein Gastwirt) dem Automatenaufsteller, die Aufstellung eines oder mehrerer Automaten. Die rechtliche Einordnung des gesetzlich nicht geregelten Vertrages ist im Einzelnen umstritten und hängt im Wesentlichen von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Soweit der Vertragspartner des Aufstellers lediglich die Aufstellfläche zur Verfügung stellt, liegt ein Mietvertrag vor. Dies ist etwa bei der entgeltlichen Überlassung von Räumen für den Betrieb einer Spielhalle oder der Außenfläche für die Anbringung eines Automaten der Fall.
Rz. 240
In der Praxis verpflichtet sich der Vertragspartner des Aufstellers häufig auch zur Wartung und zum Nachfüllen der Automaten, während die Gegenleistung des Aufstellers in der Beteiligung des Vertragspartners am Gewinn besteht. In derartigen Fällen ist Miete nur von untergeordneter Bedeutung. Je nach konkreter Ausgestaltung kann ein Gesellschaftsvertrag, partiarisches Rechtsverhältnis oder ein gemischter Vertrag vorliegen.
Rz. 241
Die wichtigste Frage für einen Gläubiger ist der mögliche Geldzugriff auf den Geldinhalt eines oder mehrerer Automaten. Gerade dieser Zugriff hängt aber ausschließlich von der Vertragsgestaltung der Beteiligten ab:
Rz. 242
Soll der Geldinhalt dem Aufsteller zustehen und dieser lediglich verpflichtet sein, seinem Vertragspartner eine bestimmte Vergütung zu zahlen, kann beim Aufsteller der Vergütungsanspruch des Vertragspartners gepfändet werden. Der Inhalt des Geldautomaten steht im Eigentum des Aufstellers und ist damit der Pfändung eines Gläubigers des Vertragspartners entzogen. Der Gläubiger des Aufstellers kann im Wege der Sachpfändung auf den Geldinhalt zugreifen, § 808 ZPO.
Rz. 243
Soll der Geldinhalt des Automaten dem Aufsteller und seinem Vertragspartner gemeinsam zustehen, hat der Aufsteller seinem Partner gegenüber, wie auch umgekehrt, einen Anspruch auf Teilung des Geldinhaltes und Auszahlung des jeweils vereinbarten Inhalts. Der Anspruch auf Teilung ist pfändbar.
Befindet sich der Automat im Alleingewahrsam eines Dritten, z.B. des Gastwirts, so wird durch die Pfändung die Gewahrsamssphäre des Dritten berührt. Verweigert der Dritte den Zutritt zum Automaten, so kommt hier zusätzlich die Pfändung des Zugangsrechts zum Automaten und die Ausübung durch den Gerichtsvollzieher in Betracht, wenn auch teils die Auffassung vertreten wird, dass der Dritte zur Duldung der Pfändung verpflichtet ist.
Rz. 244
Liegt zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag vor, was in der Praxis eher selten ist, richtet sich eine mögliche Pfändung nach den Grundsätzen der Pfändung von Gesellschaftsanteilen (vgl. § 8 – GbR).