Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 727
Die Ansprüche auf Zahlung von Beihilfen, Prämien und Zuschüssen sind öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen als Geldforderung grundsätzlich der Pfändung nach den allgemeinen Regeln der §§ 829, 835 ZPO. Allein der Förderzweck begründet die Unpfändbarkeit nicht. Da es sich zumeist lediglich um eine Zweckbestimmung handelt und keine Zweckgebundenheit, steht § 851 ZPO der Pfändbarkeit in den meisten Fällen nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger sich verpflichtet, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden und der Auszahlende bei einem Verstoß gegen den Verwendungszweck zum Widerruf der Leistung berechtigt sein soll. Insbesondere besteht aber auch eine solche Zweckbestimmung schon dann nicht, wenn – wie oft – die Zahlung der Beträge der allgemeinen Einkommensbesserung des Empfängers dient, von seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage also unabhängig ist.
Rz. 728
Es kommt aber auch vor, dass der Leistungszweck zum Leistungsinhalt bei der Bewilligung der Zahlung wird. Für diesen Fall der "echten Zweckbindung" (z.B. bei der Startbeihilfe für Hofübernehmer, Investitionszuschüssen für energiesparende Baumaßnahmen) ist die Pfändbarkeit nicht uneingeschränkt gegeben. Die Pfändung ist jedoch dann zulässig, wenn die Fördermittel dadurch nicht ihrer Zweckbestimmung entzogen werden. Das bedeutet, dass in diesen Fällen z.B. der Bauunternehmer, der Reparaturen am übernommenen Hof vorgenommen hat, oder der Heizungsbauunternehmer wegen Forderungen aus den Werkverträgen dennoch im Wege der Zwangsvollstreckung auf die zweckgebundenen Mittel zugreifen können.
Rz. 729
Daneben ist allerdings immer damit zu rechnen, dass der Schuldner einen Antrag nach § 851a ZPO stellt. Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag danach vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.
Rz. 730
Hinweis
Der BGH hat hierzu bereits entschieden, dass § 851a Abs. 1 ZPO auf den Anspruch auf Auszahlung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten nicht entsprechend anwendbar ist. Auch Direktzahlungen der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden von § 851a ZPO nicht erfasst, wobei der Gläubiger bei noch nicht abgerufenen Zahlungen allerdings selbst auch landwirtschaftlicher Betriebsinhaber sein muss. Dagegen können Milchgeldzahlungen vom Schutzbereich umfasst sein. Auch die "Bullenprämien" oder ähnliche Prämien für bestimmte Tiere können nach § 851a ZPO – allerdings nur auf Antrag – geschützt sein.