Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 22
Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, über Anwartschaftsrechte im Rahmen des Vermögensverzeichnisses bei der Abnahme der Vermögensauskunft Auskunft zu erteilen (siehe hierzu § 4). Der Gläubiger muss also zunächst eine möglicher Weise bereits abgegebene Vermögensauskunft auswerten.
Rz. 23
Hinweis
Hier muss durch den Gläubigervertreter auch ein Abgleich mit möglichen Informationen des Mandanten oder anderen Informationsquellen erfolgen. So können etwa aktuelle oder frühere Internetauftritte Bilder mit Maschinen zeigen, über deren Rechtsverhältnisse der Schuldner im Vermögensverzeichnis keine Angaben gemacht hat. Auch kann der Mandant bei früheren Besuchen solche Gegenstände entdeckt haben. Optimal kann sich hier die Arbeit eines Außendienstes auswirken, die auch ein Rechtsdienstleister nutzen kann, der selbst über keinen Außendienst verfügt.
Rz. 24
Liegt ein Vermögensverzeichnis nebst eidesstattlicher Versicherung noch nicht vor, kann dies unter den Voraussetzungen des §§ 802c, d ZPO erzwungen werden (Einzelheiten hierzu siehe § 4 mit den erforderlichen Musteranträgen). In der Praxis ist häufig festzustellen, dass der Schuldner mit dem Begriff der Anwartschaft nichts anzufangen weiß und der Gerichtsvollzieher nicht die Zeit findet, das Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner in solchen Einzelheiten zu besprechen. Entweder sollte durch Teilnahme an dem Abnahmetermin, durch einen vorherigen besonderen Hinweis auf die Bedeutung solcher Rechte, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt, oder im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens zur Vermögensauskunft auf die Bedeutung und Formen des Anwartschaftsrechtes aufmerksam gemacht werden.
Rz. 25
Tipp
Wichtig ist es, auch nach dem Namen und der Adresse des Vorbehaltsverkäufers, des Kreditgebers bzw. Sicherungsnehmers oder des nutzenden Dritten zu fragen, da es sich hierbei um die potentiellen Drittschuldner handelt, die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu bezeichnen sind und denen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen ist.
Rz. 26
Auch das Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers kann wertvolle Hinweise geben, soweit dort aufgeführt wird, dass die vorhandenen beweglichen Sachen nicht im Eigentum des Schuldners stehen. Spätestens im Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft muss der Schuldner dann offenbaren, auf welcher Grundlage er diese nutzt und welche Rechte er selbst besitzt. Hieraus kann sich ergeben, dass er ein Anwartschaftsrecht an der Sache hat.
Rz. 27
Hinweis
Hat der Schuldner den Gegenstand einem Dritten nicht nur zur Sicherheit übereignet, sondern vollständig übertragen, muss der Gläubiger bzw. sein Vertreter prüfen, ob eine Anfechtung dieser Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz (§§ 3–6a AnfG) in Betracht kommt. Hier ist wegen zum Teil kurzen Anfechtungsfristen schnelles und konsequentes Handeln gefragt.
Rz. 28
Hat der Gläubiger eine Kontopfändung ausgebracht und erhält er vom Drittschuldner aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder vom Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO die Kontoauszüge, so können sich hieraus Anhaltspunkte für Anwartschaftsrechte ergeben, wenn hieraus regelmäßige Abzahlungsleistungen erkennbar sind.