Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 687
Mit der Entscheidung des BGH ist deshalb von einer Pfändbarkeit einer Internet-Domain im oben erörterten Sinn auszugehen. Drittschuldnerin ist die DENIC eG, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt/Main, vertreten durch ihren Vorstand.
Rz. 688
Die Internet-Domain kann allerdings nicht zur Einziehung und auch sonst nicht an den Gläubiger überwiesen werden, allenfalls die Nutzungsrechte, die vertragliche Stellung des Inhabers gegenüber der DENIC.
Rz. 689
Die Verwertung erfolgt regelmäßig in anderer Weise (§ 844 ZPO), z.B. Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert, durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf. Der Gläubiger ist schließlich berechtigt, die Übertragung der Rechte an sich selbst zu beantragen. Da das Vollstreckungsgericht in diesem Fall einen Übernahmepreis festlegen muss, hat es vorher ein Gutachten über den Wert der Domain einzuholen. Der Gläubiger hat in jedem Fall den Schätzwert darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen.
Rz. 690
Hinweis
Mit dem Anspruch des Schuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung kann der Gläubiger den Hauptanspruch des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC pfänden. Umfasst werden von dieser Pfändung auch alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis des Domaininhabers mit der DENIC ergebenden Ansprüche. Angesichts der Probleme auch bei der Verwertung der Domain kann die Pfändung auch als Druckmittel auf den Gläubiger genutzt werden. Denn vergleichbar mit der Pfändung eines Kontos wirkt die Pfändung der Internet-Domain sehr störend und ist für den Schuldner stets lästig, weil der Entzug der Nutzungsrechte dem Schuldner die Kommunikation über das Internet unmöglich macht. Er ist selbst nicht mehr unter "seiner Adresse" erreichbar und kann auch keine Geschäfte mehr über das Internet abwickeln, insbesondere auch seine über die Domain laufenden Mailadressen nicht mehr nutzen.
Rz. 691
Tipp
Ob der Schuldner über eine eigene .de Domain verfügt, kann auf der Internetseite der DENIC (www.denic.de) nicht mehr direkt überprüft werden. Die DENIC erteilt bei erfolgter Pfändung die Auskunft, ob der Schuldner tatsächlich Inhaber der Domain ist. Weitere Domains können z.B. über whois.com geprüft werden, wobei auch hier der Domaininhaber nicht angezeigt wird, sondern ggf. nur Informationen zum Provider erkennbar sind. Zu empfehlen ist die Suche über www.google.de oder vergleichbare Suchmaschinen. Durch die Eingabe des Schuldnernamens, etwa kombiniert mit dessen Vornamen, kann ggf. festgestellt werden, ob der Schuldner über eine Domain verfügt.
Rz. 692
Es kann bisweilen vorkommen, dass der Pfändungsgegenstand durch Löschung, Neuregistrierung und anschließende Übertragung der Domain wegfällt. Sofern der Drittschuldner nach Pfändung die Aufrechterhaltung der Eintragung der Domain nicht sicherstellt, haftet dieser für den durch den Wegfall entstehenden Schaden.
Rz. 693
Vorsicht
Internet-Domains können gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich sind. Die Auffassungen hierzu sind kontrovers.