Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 731
Noch mehr als die übrigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung setzt die Pfändung derartiger landwirtschaftlicher Fördermittel ein Höchstmaß an Information des Gläubigers voraus. In dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Anspruch des Schuldners möglichst genau zu bezeichnen. Es dürfte deshalb nicht genügen, wenn ein "Anspruch auf Zahlung aus einem landwirtschaftlichen Förderprogramm" angeführt ist. Die Leistung ist genau zu bezeichnen, z.B. als mengenabhängige oder monatliche Prämie, als einmalige Beihilfe zu einem besonderen Zweck oder als Zuschuss zu einer bestimmten Leistung. Der nachfolgende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bedarf also der Ergänzung und Konkretisierung im jeweiligen Einzelfall. Dabei sind insbesondere in den Flächenländern die vielfachen europäischen, aber auch Landesprogramme zur Förderung der Landwirtschaft zu sehen.
Rz. 732
Von der Pfändung umfasst werden die zum Zeitpunkt der Pfändung bereits fälligen Fördermittel. Werden solche fortlaufend gezahlt, erstreckt sich die Pfändung gemäß § 832 ZPO auch auf die zukünftigen Beträge.
Rz. 733
Vorsicht!
Handelt es sich bei der Leistung um Investitionszulagen nach den Steuergesetzen, dann ist § 46 AO zu beachten mit der Folge, dass eine Pfändung erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres zulässig und die besondere Form zu beachten ist.
Rz. 734
Auch die Benennung des Drittschuldners ist meist nicht einfach. Drittschuldner ist diejenige staatliche Stelle, die die Fördermittel durch Bescheid bewilligt. Es kommen hier fast alle staatlichen Behörden wie z.B. Kreisverwaltungen, Ämter für Landwirtschaft, Ämter für Regionalentwicklung und Landwirtschaft, Forstämter bis hin zu den Landwirtschaftsministerien der einzelnen Bundesländer in Betracht.
Rz. 735
Die Forderungen sind dem Gläubiger zur Einziehung zu überweisen. Sind die Fördermittel bereits bewilligt, bedarf es keiner Antragstellung. Ist der Antrag allerdings noch nicht gestellt, kann der Gläubiger den Antrag für den Schuldner bei der zuständigen Stelle stellen. Die erforderlichen Unterlagen muss er sich dann allerdings im Wege der Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 ZPO beschaffen.
Rz. 736
Die Rechtsgrundlagen für die vielfältigen Leistungen können im Rahmen eines Formularbuches nicht aufgeführt werden, da sie vielfältig und individuell sind sowie fortwährenden Veränderungen unterliegen. Auch ändern sich die Förderbedingungen und Zweckbindungen in Zeiten leerer Haushaltskassen ständig. Sowohl die konkrete Bezeichnung der zu beanspruchenden Fördermittel als auch die Benennung der zuständigen Auszahlungsstelle wird ohne Mithilfe des Schuldners (ggf. im Rahmen des Verfahrens über die Vermögensauskunft) nicht immer sicher zu ermitteln sein.