Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 963
Die obigen Ausführungen gelten für die Pfändbarkeit der Versorgungsbezüge Selbstständiger und Beamter nicht unmittelbar, sondern lediglich für die "echten Sozialleistungen", die nach den Regeln des SGB I an Angestellte, Arbeiter und auch Landwirte geleistet werden. Selbstständige Publizisten und Künstler sind kraft Gesetzes ebenfalls in der Rentenversicherung der Angestellten versichert.
1. Altersversorgung der Freiberufler (Selbstständigen)
Rz. 964
Die Altersversorgung der Freiberufler ist landesrechtlich geregelt, weil sie zur Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 ff. GG gehört. Hierunter fallen insbesondere die Versorgung der Apotheker, Architekten, Ärzte (einschließlich der Zahn- und Tierärzte), Bauingenieure und Rechtsanwälte. Die Regelung der einzelnen Bundesländer ist nicht einheitlich und nicht sämtliche der aufgezählten Gruppen haben in allen Bundesländern ihre eigenen Versorgungswerke. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Pfändung der Altersversorgung in den Landesgesetzen respektive den Satzungen der einzelnen Versorgungseinrichtungen nach dem Vorbild des § 54 SGB I geregelt ist, der im Übrigen wohl entsprechend anwendbar wäre. Das bedeutet, dass die Ansprüche auf Leistungen der entsprechenden Versorgungswerke, seien es Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung, übertragen und gepfändet werden können. Die Ansprüche gegen das Versorgungswerk sind danach wie Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO pfändbar.
Eine eigene Gruppe bilden die Bezirksschornsteinfegermeister. Die Altersversorgung wurde durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) zum 1.1.2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung den anderen selbstständigen Handwerkern gleichgestellt. Zum 1.1.2013 wurde die Zusatzversorgung geschlossen. Erworbene Ansprüche auf Zusatzversorgung nach dem Schornsteinfegergesetz bestehen gegenüber der Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister. Diese sind wie Arbeitseinkommen pfändbar, obwohl diese Ansprüche nach § 32 SchfHwG weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden können. In der Begründung dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof auf seine Rechtsprechung zur Pfändung von Ansprüchen von Rechtsanwälten gegen das Versorgungswerk bezogen und (erneut) ausgeführt, dass eine entsprechend vorzunehmende verfassungsrechtliche Abwägung dazu führe, ein vollumfängliches Pfändungshindernis zu verneinen und die Pfändung in den Grenzen des § 850c ZPO grundsätzlich zuzulassen. Seit dem 1.1.2013 sind die Bezirksschornsteinfeger in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Ansprüche aus der Zusatzversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander.
Rz. 965
Als Drittschuldner kommt die für die Zahlung der Rente zuständige Versorgungseinrichtung in Betracht.
2. Altersversorgung der Beamten (Versorgungsbezüge, Pensionen)
Rz. 966
Versorgungsbezüge, die nach Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsgesetzen gezahlt werden, sind grundsätzlich (ebenfalls) wie Arbeitseinkommen pfändbar. Die Dienst- und Versorgungsbezüge der Richter sind denen der Beamten gleichgestellt. Gesetzliche Regelungen finden sich in § 51 BeamtVG sowie den Beamtengesetzen der Länder. Drittschuldner ist die gehalts- bzw. versorgungszahlende Stelle, meist eine der Oberfinanzdirektionen.