Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 332
Der Begriff des Sonderkontos ist nicht einheitlich besetzt. Es kann sich dabei um ein Konto handeln (auch Unterkonto), das für bestimmte Zwecke des Kontoinhabers errichtet ist (z.B. als Baukonto). Die Kontobezeichnung allein begründet keine beachtliche Zweckbestimmung. Das Konto ist für die Vollstreckungsgläubiger des Kontoinhabers nach den allgemeinen Grundsätzen pfändbar.
Rz. 333
Es kann sich aber auch um ein Konto handeln, bei dem der Wille desjenigen, der es errichtet, darauf abzielt, einem Dritten die Verfügungsmacht über das Konto zu übertragen. Für die Frage, wer Gläubiger eines Guthabens auf einem solchen Konto und damit Schuldner der Kontopfändung ist, ist nicht allein entscheidend, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist. Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung als (wirtschaftlich) Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist stets zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden sollte.
Rz. 334
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der als Kontoinhaber bezeichnete auch derjenige ist, der gegenüber dem Kreditinstitut forderungsberechtigt ist. Für den Pfändungsgläubiger bedeutet dies, dass er wegen einer Forderung gegen den Kontoinhaber regelmäßig auf solche Konten Zugriff nehmen wird, die auf den Namen seines Schuldners lauten.
Rz. 335
In einigen Fällen sind aber Kontoinhaber und Forderungsberechtigter unterschiedliche Personen:
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Der Käufer eines Grundstücks errichtet auf den eigenen Namen ein Konto bei einem Kreditinstitut. Auf dieses Konto überweist das Kreditinstitut die Darlehensvaluta eines Darlehens an den Käufer. Forderungsberechtigter aus diesem Konto soll aber nun der Verkäufer des Grundstücks und allein dieser sein. Da nach der Parteivereinbarung wahrer Berechtigter des Kontos der Verkäufer ist, können auf dieses Konto allein die Gläubiger des Verkäufers und nicht diejenigen des Käufers im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugreifen. |
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Das Konto wird von vornherein auf den Namen eines Dritten eröffnet. Forderungsberechtigt soll aber derjenige sein, der das Konto eingerichtet hat. |
Rz. 336
Beispiel
Praxisbeispiel ist das Sparkonto, das – meist von den Eltern oder Großeltern – auf den Namen eines minderjährigen Kindes errichtet wird. Hier ist nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln, ob das Kind gegenüber der Bank forderungsberechtigt sein soll oder ob weiterhin der Einzahler über das Guthaben verfügungsbefugt sein soll. Allein durch die Anlegung des Sparbuchs wird das Kind nicht Gläubiger der Forderung.
In der Errichtung eines Sparbuches auf den Namen des Kindes kann aber auch ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zu sehen sein. Ist der Errichtende z.B. der Großvater und der Begünstigte ein Enkelkind, dann kann auch ein Fall des § 331 BGB in Frage kommen; das würde bedeuten, dass das Enkelkind erst mit dem Tod des Großvaters gegenüber dem Kreditinstitut forderungsberechtigt wäre. Zugriff auf dieses Sparkonto im Wege der Zwangsvollstreckung könnten bis zum Tod des Großvaters dessen Gläubiger nehmen. Diese könnten auch nach Überweisung das Bezugsrecht des Enkels widerrufen.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, wird dieser bereits mit der Errichtung des Sparbuches gegenüber dem Kreditinstitut forderungsberechtigt mit der Folge, dass nur die Gläubiger des Dritten auf dieses Sparbuch im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen könnten und nicht diejenigen desjenigen, der das Sparbuch errichtet und Zahlungen darauf vorgenommen hat.