Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 337
Bei der Kontenpfändung wird oftmals nicht bedacht, was mit den Sicherheiten des Vollstreckungsschuldners geschieht, wenn dieser ein Darlehen an das Kreditinstitut zurückgezahlt hat.
Rz. 338
Nach den zumeist getroffenen Sicherungsabreden hat das Kreditinstitut die Sicherheiten nach vollständiger Tilgung der Schuld an den Sicherungsgeber zurückzugeben. Dem Schuldner steht hieran also ein Anwartschaftsrecht zu. In der Praxis verbleiben die Sicherheiten im Regelfall zunächst noch einige Zeit bei dem Kreditinstitut.
Rz. 339
Hier ist zunächst zu fragen, was mit den einzelnen Sicherheiten im Falle der Zahlung der Schuld geschieht, und dann, wie zweckmäßigerweise auf diese im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann. Die "rückfallenden" Sicherheiten sind oft die einzig lohnenden Vollstreckungsobjekte.
Rz. 340
Tipp
Auf die "rückfallenden" Sicherheiten sollte deshalb schon mit der Kontenpfändung zugegriffen werden.
1. Pfandrechte und Mobiliarsicherheiten
Rz. 341
Mit der Tilgung der gesicherten Forderungen erlöschen Pfandrechte an beweglichen Sachen und an Rechten (§ 1252 BGB), so dass die verpfändeten Sachen und Rechte wieder dem Vollstreckungszugriff gegen den Eigentümer (Inhaber) unterliegen. Der Vollstreckungsgläubiger kann den Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners gegen das Kreditinstitut als sonstiges Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO pfänden.
Rz. 342
Sind Gegenstände oder Forderungen von dem Vollstreckungsschuldner dem Kreditinstitut zur Sicherung übereignet, kommt es auf die Sicherungsabrede an, was im Falle der Tilgung der Schuld mit ihnen geschieht. Entweder
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erlöschen die Rechte nach Erfüllung und gehen (ohne weiteren Rechtsakt) wieder auf den Sicherungsgeber (Vollstreckungsschuldner) über, Gegenstände werden sein Eigentum und an Forderungen erlangt er die Inhaberschaft, |
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oder der Vollstreckungsschuldner hat gegen das Kreditinstitut einen Anspruch auf Rückübertragung des Gegenstandes oder der Forderung. |
Rz. 343
Im ersten Fall kommt eine Pfändung nur beim Vollstreckungsschuldner in Betracht, während im zweiten Fall der Rückübertragungs- und Herausgabeanspruch des Sicherungsgebers nach § 857 gepfändet werden kann. Drittschuldner ist das Kreditinstitut. Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Rückübertragung der Forderung hat allerdings nicht zur Folge, dass diese auf den Vollstreckungsgläubiger übergeht. Forderungsinhaber bleibt der Vollstreckungsschuldner. Der Vollstreckungsgläubiger kann aber anstelle des Vollstreckungsschuldners die Forderung geltend machen und sich aus ihr befriedigen.
2. Grundpfandrechte
Rz. 344
Nach den Sicherungsvereinbarungen gehen Grundpfandrechte mit Erlöschen der gesicherten Forderung regelmäßig auf den Grundstückseigentümer (Vollstreckungsschuldner) über und können dann bei diesem als Eigentümergrundschuld gepfändet werden (vgl. § 8 – Grundpfandrechte).
Rz. 345
Es kommt aber auch vor, dass sie kraft Sicherungsvereinbarung dem Kunden zurück zu gewähren sind. Diese Vereinbarungen kommen in der Praxis kaum vor, weil es für alle an dem Sicherungsgeschäft Beteiligten nachteilig ist. Der Rückgewähranspruch ist nach § 857 ZPO pfändbar. Zugleich mit dem Rückgewähranspruch sind die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Bewilligung der Umschreibung im Grundbuch, auf Herausgabe des Hypotheken-, bzw. Grundschuldbriefs, sowie die entstehende Eigentümergrundschuld zu pfänden (§§ 830, 857 Abs. 6 ZPO).