Rz. 45

Für die Urteilsrechtskraft bei Testamentsvollstreckung gilt § 327 ZPO. Danach wirkt ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritter über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, für und gegen den Erben.[95] Hat trotz fehlender Prozessführungsbefugnis ein Erbe gleichwohl ein Urteil erwirkt, wirkt dieses weder für noch gegen den Testamentsvollstrecker.[96] Urteile, die zwischen den Erben und einem Dritten ergehen, wirken nur dann für und gegen den Testamentsvollstrecker, wenn eine gewillkürte Prozessstandschaft vorlag.[97]

[95] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 13; Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 20.
[96] Zöller/Vollkommer, § 327 Rn 3.
[97] MüKo/Zimmermann, § 2212 Rn 19, J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 9 Rn 106.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?