Rz. 63

Das Leistungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker kann jederzeit gegen den Erben umgeschrieben werden, sofern der Titel nach § 327 Abs. 2 ZPO auch gegen ihn wirkt. Aus diesem umgeschriebenen Titel ist dann auch eine Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben möglich, wobei allerdings nunmehr der Erbe die Beschränkung seiner Haftung geltend machen kann, auch wenn dies im ursprünglichen Urteil nicht nach § 780 Abs. 2 ZPO vorbehalten war.[135] Haftet der Erbe z.B. nach § 2013 BGB unbeschränkt, ist eine auf die Haftungsbeschränkung gestützte Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO unbegründet.[136]

 

Rz. 64

Muster 8.9: Klauselumschreibung (für Testamentsvollstrecker)

 

Muster 8.9: Klauselumschreibung (für Testamentsvollstrecker)

An

Amtsgericht

In dem Rechtsstreit

Willi Meier ./. Otto Normalerblasser

Az.: _________________________

beantrage ich als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser nach §§ 749, 727 ZPO

die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des für den am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser ergangenen und in der Anlage im Original beigefügten rechtskräftigen Urteiles des Amtsgerichtes München Az.: _________________________ vom 11.11.2011 für mich als Testamentsvollstrecker.

Der obsiegende Beklagte Otto Normalerblasser ist am 28.2.2016 verstorben. Ausweislich der beigefügten Urkunde wurde der Unterzeichner mit Testamentsvollstreckerzeugnis vom 15.4.2016 zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers bestellt. Eine Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers wurde nicht angeordnet.

Der Unterzeichner hat das Amt des Testamentsvollstreckers mit Erklärung vom 26.2.2016 gegenüber dem Nachlassgericht angenommen und führt nunmehr das Amt des Testamentsvollstreckers.

(Testamentsvollstrecker)

 

Rz. 65

Muster 8.10: Klauselumschreibung (gegen Testamentsvollstrecker)

 

Muster 8.10: Klauselumschreibung (gegen Testamentsvollstrecker)

An

Amtsgericht

In dem Rechtsstreit

Willi Meier ./. Otto Normalerblasser

Az.: _________________________

beantrage[137] ich als Prozessbevollmächtigter des Klägers Willi Meier nach §§ 749, 727 ZPO

die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser ergangenen und in der Anlage im Original beigefügten rechtskräftigen Urteiles des Amtsgerichtes München Az.: _________________________ vom 11.11.2015 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt R über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser.

Begründung:

Der Beklagte Otto Normalerblasser ist am 28.2.2016 verstorben. Rechtsanwalt R wurde mit Testamentsvollstreckerzeugnis vom 15.4.2016 zum Testamentsvollstrecker über den gesamten Nachlass des Erblassers bestellt.

Eine Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers wurde nicht angeordnet. Rechtsanwalt R hat das Amt des Testamentsvollstreckers mit Erklärung vom 26.2.2016 gegenüber dem Nachlassgericht angenommen und führt nunmehr das Amt des Testamentsvollstreckers.

Auf die in der Anlage auf Antrag des Gläubigers gemäß § 345 FamFG erteilte Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird Bezug genommen.

Der Gläubiger benötigt eine vollstreckbare Ausfertigung des bereits gegen den Erblasser ergangenen Urteiles zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den insgesamt vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass nach § 749 ZPO.

(Rechtsanwalt)

[135] Soergel/Damrau, § 2213 Rn 14.
[136] Staudinger/Reimann, § 2213 Rn 9; J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 10 Rn 6.
[137] Vgl. Littig, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AnwF ErbR § 13 Rn 192.

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