Rz. 148

Will ein Nachlassgläubiger gegen die unbekannten Erben eine Klage einreichen, bedarf es hierfür einer Anordnung einer Klagepflegschaft, sofern nicht bereits ein Nachlasspfleger vom Gericht zuvor bestellt wurde.

Voraussetzung für eine Klagpflegschaft ist, dass die Erben tatsächlich unbekannt sind, da andernfalls der Erbe als Rechtsnachfolger verklagt werden müsste. Dabei gilt der Erbe auch als unbekannt, wenn von mehreren bekannten Personen über das Erbrecht gestritten wird.[276]

Des Weiteren muss dargelegt werden, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, damit eine Klagpflegschaft angeordnet werden kann. Dabei ist eine Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht erforderlich, da das Gericht bereits von Amts wegen verpflichtet ist, die Voraussetzungen zu ermitteln. Allerdings ist zur Beschleunigung des Verfahrens es vernünftig, sofort alle zur Verfügung stehenden Beweismittel beizufügen.

 

Rz. 149

Muster 8.32: Antrag auf Klagpflegschaft

 

Muster 8.32: Antrag auf Klagpflegschaft

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

In der Nachlasssache

Otto Normalerblasser

Az: _________________________

wird namens und im Auftrag des Herrn Willi Müller folgender Antrag gestellt:

Zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs gegen den

Nachlass des am 28.2.2016 in München verstorbenen Otto Normalerblasser

wird ein Nachlasspfleger gemäß § 1961 BGB bestellt.

Begründung:

Am 28.2.2016 verstarb Herr Otto Normalerblasser in München. Der Erblasser hat drei Kinder, nämlich Achim, Berta und Cecilie Normalerblasser als gesetzliche Erben hinterlassen. Mit Testament vom 1.3.2010hat er den Sohn Achim zum Alleinerben bestellt: Mit Testament vom 1.4.2010 hat er die Tochter Berta zur Alleinerbin bestimmt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dieser verschiedenen Testamente. Daher wurde ein Erbschein bislang nicht erteilt.

Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gegen den Erblasser zu. Der Betrag von 5.000 EUR ist seit dem 1.11.2014 fällig. Der Antragsteller will seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, um später Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass einleiten zu können.

Nachdem derzeit nicht abzusehen ist, wann geklärt sein wird, wer Erbe geworden ist, ist die Bestellung eines Klägers dringend erforderlich.

Der Darlehensvertrag ist in notariell beurkundeter Form beigefügt.

(Rechtsanwalt)

[276] Eulberg/Ott-Eulberg, Die Nachlasspflegschaft, Rn 5.

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