Rz. 30

Es gelten die PKH-Regelungen des § 114 S. 1 ZPO und vor allem für die Berechnung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen die Regelung des § 115 ZPO.

Diese Freibeträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, werden regelmäßig angepasst.

 

Rz. 31

Es gilt stets der im Zeitpunkt der Bewilligung gültige Satz. Eine nachträgliche Änderung kann in den Fällen, in denen während der vierjährigen Ratenlaufzeit aufgrund von Erhöhungen der Bedarfssätze das Existenzminimum bei fortbestehender Ratenhöhe gefährdet wird, nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgenommen werden.

BGH v. 20.5.2020 – XII ZB 537/19[27]

Verfahrenskostenhilfe und Bayerisches Familiengeld

Zitat

Das Bayerische Familiengeld unterfällt als vergleichbare Landesleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 BEEG dieser Regelung und bleibt deshalb als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe unberücksichtigt, soweit es zusammen mit den weiteren in dieser Vorschrift genannten Leistungen monatlich 300 EUR nicht übersteigt.

OLG Brandenburg v. 5.12.2019 – 9 WF 298/19[28]

Fiktive Einkünfte bei der Verfahrenskostenhilfe

Zitat

Bei einem nicht erwerbstätigen Antragsteller können auch fiktive Einkünfte angerechnet werden.

Ein um Verfahrenskostenhilfe Ersuchender hat grundsätzlich darzulegen, welche Bemühungen er unternimmt, um eine den eigenen Lebensunterhalt sicherstellende Erwerbstätigkeit zu finden. Es ist nicht Aufgabe des Staates, arbeitsunwilligen Personen die Kosten des Verfahrens zu finanzieren.

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